Patientenbrief

EINFÜHRUNG
Selektiv- und Kollektivvertrag – was bedeutet das?

Berlin - Haus- und Facharztverträge gibt es massenweise, doch nur die wenigsten Patienten verstehen, was es damit genau auf sich hat. Eine Einführung in das Thema.

Wer die Hintergründe dieser Thematik verstehen will, dem bleibt es nicht erspart, sich mit dem Vertragsarztrecht auseinander zu setzen. Prinzipiell unterscheidet man zwischen der im Kollektivvertrag organisierten und der selektivvertraglich organisierten Versorgung. Während der Kollektivvertrag von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) mit den Krankenkassen oder deren Verbänden abgeschlossen wird und für die Ärzte und Krankenkassen verbindlich ist, bietet der Selektivvertrag dem einzelnen Arzt, einer Gemeinschaft von Leistungserbringern oder z.B. auch einem Berufsverband die Möglichkeit, individuell mit den Krankenkassen die Vertragsbedingungen auszuhandeln.

Was ist ein Selektivvertrag?
Folgende Merkmale kennzeichnen einen Selektivvertrag: Die Leistungserbringer, sprich Ärzte, erhalten nicht aufgrund ihrer Zulassung automatisch Zugang zur vergüteten Versorgung von Kassenpatienten. Häufig müssen sie zusätzliche Qualitätskriterien erfüllen. Außerdem besteht Vertragsfreiheit in dem Sinne, dass die Vertragspartner eigenständig entscheiden können, ob und mit wem sie einen Vertrag schließen. Mit Selektivverträgen – die oft auch Direktverträge genannt werden – will der Gesetzgeber die Entwicklung neuer Versorgungsstrukturen im Wettbewerb fördern. Für den Patienten bedeutet das: Man erhofft sich eine verbesserte Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung, eine stringentere Kommunikation und Koordination der Therapie sowie nicht zuletzt die Vermeidung von wiederkehrenden Erkrankungen und Chronifizierungen etc. Das Bundesgesundheitsministerium betont beispielsweise: „So können die Vertragspartner flexibel auf die Erfordernisse eingehen, die bei besonderen Versorgungsformen oder auch bei der Behandlung bestimmter Krankheiten bestehen.“

Kollektivvertrag soll ambulante Versorgung sicherstellen
Demgegenüber geht es beim Kollektiv- bzw. Gesamtvertrag um die Sicherstellung der ambulanten Versorgung. Dazu verpflichten sich die KVen gegenüber den Kassen. Als Gegenleistung dafür zahlen die Kassen für alle bei ihnen versicherten Personen an die KV die so genannte Gesamtvergütung – und zwar mit befreiender Wirkung. Das bedeutet, dass Nachzahlungen meist ausgeschlossen sind. Wichtig zu wissen: Gesamtverträge müssen nach Paragraph 83 Sozialgesetzbuch (SGB) V geschlossen werden. Können sich die Vertragspartner nicht einigen, entscheidet das Schiedsamt.

Zahl der Direktverträge steigt
Lange Zeit war die Versorgung hierzulande ausschließlich kollektivvertraglich organisiert. Das heißt: Für die Versicherten gab es zur Regelversorgung keine Alternative. Doch in den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten für Selektivverträge deutlich ausgeweitet. Wichtige Etappen waren dabei das Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz (GMG) und das Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG). Ein Beispiel: Seit dem GKV-WSG können die Kassen im Rahmen der „besonderen ambulanten Versorgung“ (§ 73 c SGB V) Selektivverträge schließen. Die Teilnahme der Versicherten ist freiwillig, sie binden sich allerdings an die Ärzte der Selektivverträge. Der Sicherstellungsauftrag geht im Umfang der Versorgungsaufträge auf die Krankenkassen über. Die Gesamtvergütung muss um den Betrag, der für den Selektivvertrag aufgewendet wird, bereinigt werden, die KVen bekommen also weniger Geld.

Mehr zu den verschiedenen selektivvertraglichen Formen, insbesondere zu Haus- und Facharztverträgen, lesen Sie im folgenden Artikel „Das ABC der Selektivverträge“.

Quellen:
www.bmg.bund.de
www.aok-bv.de
Dr. Herbert Schiller: Kollektiv- und Selektivvertrag: Zwei Vertragssysteme im Überblick. Bayerisches Ärzteblatt 2/2008.

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