Patientenbrief

Juni 2011

EuGH
Arzneimittelinformationen dürfen ins Internet

Luxemburg - Pharmazeutische Unternehmen dürfen grundsätzlich Informationen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ins Internet stellen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt in einem Urteil entschieden.

Voraussetzung ist, dass die Informationen auf einer Internetseite „nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht“, so die Richter der Dritten Kammer. Darüber hinaus sei eine Veröffentlichung nur dann rechtens, wenn „diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels (...) sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht“. Verboten ist hingegen die Veröffentlichung von Informationen über ein Arzneimittel, die Gegenstand einer vom Hersteller vorgenommenen Auswahl oder Umgestaltung waren, „die nur durch ein Werbeziel erklärbar ist“, so die Richter.

„Fruchtbarer Dialog“ zwischen Arzt und informiertem Patienten
Die Dritte Kammer des EuGH weist unter anderem darauf hin, dass sachlich richtige Informationen, die durch die Genehmigungsbehörden freigegeben worden sind, im Vorfeld einer Untersuchung gegebenenfalls zu einem „fruchtbaren Dialog“ zwischen Arzt und informiertem Patienten beitragen könnten. Auch sei die Verbreitung der Verpackung und des Beipackzettels des Arzneimittels im Internet unter bestimmten Umständen geeignet, eine Selbstmedikation von Patienten zu verhindern, die die Packungsbeilage verloren haben.
Der Bundesgerichtshof muss nun den vorliegenden Einzelfall prüfen. Geklagt hatte ein Pharmahersteller gegen einen Mitbewerber, weil dieser Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel ins Internet gestellt hatte.

Die Entscheidung (Az. C-316/09) steht im Internet: http://curia.europa.eu

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