Patientenbrief

Mai 2010

LANDESSOZIALGERICHT
Patientenvertreter begrüßen Hilfsmittel-Urteil

Berlin/Essen - Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat ein wichtiges Urteil für die Wahlfreiheit bei der Hilfsmittelversorgung getroffen: Demnach sind Vertragsverhandlungen zwischen Krankenkassen und Hilfsmittel-Leistungserbringern rechtskonform.

Patientenvertreter begrüßen das Urteil, denn konkret bedeutet die Entscheidung des Gerichts, dass Krankenkassen keine europaweiten Ausschreibungen durchführen müssen, sondern mit einer Vielzahl von Leistungserbringern Verträge schließen können. „Als Patientenvertreterin fällt mir ein Stein vom Herzen“, sagt Magdalene Kaminski, Vorsitzende der Deutschen Parkinson Vereinigung und Unterstützerin des Aktionsbündnisses „meine Wahl!“. Mit den Vertragsverhandlungen bleibe den Patienten das Wahlrecht erhalten und sie könnten bei Problemen den Versorger wechseln. Bei Ausschreibungen sei das nicht möglich. In diesem Fall entscheide die Krankenkasse, vom wem sie versorgt werden, erläutert Kaminski weiter.
Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) wertet das Urteil als einen wichtigen Schritt „für mehr Rechts- und damit auch Planungssicherheit“ bei Krankenkassen und Leistungserbringern der Hilfsmittelversorgung. Zum Wohle der Patientenversorgung sei nach den zahlreichen Rechtsänderungen der letzten Jahre Beständigkeit und Ruhe im Hilfsmittelmarkt wichtig.

Appell an die Krankenkassen für mehr Wahlfreiheit
Mit dem Urteil sieht das Bündnis „meine Wahl!“ den Willen des Gesetzgebers bestätigt: Dieser hatte aufgrund von massiven Versorgungsproblemen nach Ausschreibungen den Krankenkassen die Möglichkeit eingeräumt, anstelle von Ausschreibungen offene Verträge auszuhandeln, zu denen alle qualifizierten Versorgungspartner beitreten können. Die Krankenkassen können sich nach wie vor für Verträge mit mehreren Leistungserbringern entscheiden. „Wir appellieren an die Krankenkassen, ihren Versicherten die Wahl zu lassen und medizinische Hilfsmittel wie Inkontinenzvorlagen, Rollstühle, Beatmungs- und Schmerztherapiegeräte nicht auszuschreiben“, fordert Kaminski. „Das Patientenwahlrecht ist entscheidend für eine qualitativ hochwertige Versorgung.“

Erfolgreiche Beschwerde der Knappschaft
Zum Hintergrund der Gerichtsentscheidung: Erstinstanzlich hatte die dritte Vergabekammer des Bundes festgestellt, dass die Knappschaft dazu verpflichtet sei, ein geregeltes Vergabeverfahren gemäß der Paragraphen 97 ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durchzuführen – also zur Ausschreibung. Gegen diese Entscheidung hat die Knappschaft erfolgreich Beschwerde vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt. Der zuständige 21. Senat des Landessozialgerichts führte in der mündlichen Verhandlung zur Begründung aus, dass Rahmenverträge nach Paragraph 127 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V – also Verhandlungsverträge mit der Beitrittsoption für alle geeigneten Leistungserbringer – keine öffentlichen Aufträge nach Vergaberecht seien, da einzelnen Leistungserbringern keine Exklusivität gewährt werde. Auch wertete das Gericht die Regelung des Paragraphen 127 Abs. 2 SGB V als europarechtskonform. Die schriftliche Urteilsbegründung stand bis Redaktionsschluss noch aus.

Anmerkung: Der Bundesgesundheitsminister hat in seinen Eckpunkten für eine Arzneimittelreform angekündigt, die Gerichtsbarkeit bei Rabattverträgen zu ändern, so dass nicht mehr die Sozial-, sondern Zivilgerichte zuständig werden. Dies kann wiederum auch Auswirkungen auf die Hilfsmittelverträge haben.

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