Berlin - Absage an mehr Mitbestimmung: Der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) hält die derzeitige Situation bezüglich Patientenbeteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss und in den Zulassungs- und Berufungsausschüssen auf Landesebene für „ausreichend“.
Patientenvertreter haben derzeit Mitberatungs-, aber keine Stimmrechte. Eine darüber hinausgehende Verankerung von Entscheidungsrechten sei „vor allem aus Gründen der fehlenden Legitimation und der fehlenden Finanzverantwortung nicht zielführend“, heißt es in einem zum Jahresende veröffentlichten Positionspapier des Kassenverbandes. Begründet wird die strikte Ablehnung für mehr Mitbestimmung von Patientenvertretern mit der „Gefahr, dass Entscheidungsrechte für ausgewählte Interessengruppen dazu führen, dass diese Rechte primär zur Durchsetzung von Partikularinteressen genutzt werden“. Allerdings könnten auch die stimmberechtigten Leistungserbringer Partikularinteressen verfolgen – darauf geht der Verband mit dieser Argumentation ebenso wenig ein wie auf mögliche Interessenskollisionen bei Krankenkassenentscheidungen zwischen gesunden Beitragszahlern und behandlungsbedürftigen Patienten.
„Geordnetes Innovationsverfahren“ gefordert
Wenn es nach dem Willen des GKV-SV geht, dann sollte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) künftig zusätzliche Kompetenzen erhalten. Der bestehende Gegensatz von Erlaubnisvorbehalt im ambulanten Sektor und Verbotsvorbehalt im Krankenhaus müsse bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) „entschärft werden“, so die Forderung aus dem Papier des GKV-Spitzenverbandes. Erforderlich sei auch in der stationären Krankenversorgung „eine Nutzen- und Wirtschaftlichkeitsprüfung vor der Einführung einer flächendeckenden Leistungserbringung“. Ziel müsse es sein, „neue Verfahren zunächst zeitlich und örtlich begrenzt in einem geordneten Innovationsverfahren einzuführen und in kontrollierten Studien zu evaluieren“. Flächendeckende Leistungserbringung von NUB zu Lasten der GKV sollte demnach nur bei „nachgewiesenem Nutzen“ möglich sein – und zwar nur in solchen Einrichtungen, die „vom G-BA zu definierende Anforderungskriterien erfüllen“.
Diskriminierung von Kassenpatienten kritisiert
Ein weiteres Thema des Positionspapiers ist die „Diskriminierung von gesetzlich versicherten Patienten in einzelnen Arztpraxen“ bei der Terminvergabe, die scharf kritisiert wird. Dies sei „nicht hinnehmbar“ und müsse „beendet werden“. GKV-Versicherte bildeten mit ihren Beiträgen eine „solide und sichere Einnahmenbasis für Vertragsärzte“ und garantierten damit die Finanzgrundlage für den Praxisbetrieb. „Es bedarf neben den schon bestehenden und konsequent anzuwendenden Möglichkeiten zur Vermeidung eines solchen Fehlverhaltens weiterer durchgreifender Instrumente zur Sanktionierung“, lautet die Forderung.
Erlaubnis- versus Verbotsvorbehalt
Eine Behandlungsmethode darf von einem niedergelassenen Arzt in der vertragsärztlichen Versorgung nur dann zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden, wenn der G-BA sie in den Leistungskatalog eingeschlossen hat. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden werden daher vom G-BA zunächst daraufhin geprüft, ob sie nützlich für die Patienten und aus Sicht der Solidargemeinschaft wirtschaftlich sind. Im Krankenhaus sind dagegen neue ärztliche und auch zahnärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden so lange grundsätzlich erlaubt bis sie ausdrücklich vom G-BA verboten werden.
Quelle: www.g-ba.de
Der 41-köpfige Verwaltungsrat des GKV-SV hat die „Positionen für ein zukunftsfähiges Gesundheitssystem“ beschlossen. Sie können im Internet nachgelesen werden. www.gkv-spitzenverband.de (PDF)