Berlin/Leipzig - Wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig: Gentests an künstlich befruchteten Embryonen sind nicht strafbar.
Die Untersuchung von Embryonen auf Erbkrankheiten außerhalb des Mutterleibs, die so genannte Präimplantationsdiagnostik (PID), verstößt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz, hat der BGH kürzlich entschieden.
Der 5. Strafsenat stellt damit Rechtssicherheit für Fortpflanzungsmediziner und betroffene Paare her. Die Bundesrichter bestätigen mit dieser Entscheidung den Freispruch des Berliner Landgerichts für einen 47-jährigen Gynäkologen und verwarfen die Revision der Staatsanwaltschaft. Der Arzt hatte nach der künstlichen Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation, IVF) der Eizellen bei drei Paaren, von denen jeweils ein Partner genetisch belastet war, auf deren Wunsch hin PID angewendet, um nur Embryonen ohne genetische Anomalien übertragen zu können. Embryonen mit festgestellten Chromosomenanomalien wurden hingegen nicht weiter kultiviert und starben in der Folge ab. Danach hatte der Mediziner sich selbst angezeigt, um Rechtssicherheit zu erzwingen.
Empörung bei Unionspolitikern
Das Urteil hat bei CDU- und CSU-Politikern für Entrüstung gesorgt. „Das Recht auf Leben wird durch diese Entscheidung abhängig gemacht von Genen“, erklären gemeinsam die Unions-Politiker Jens Spahn (Gesundheitspolitiker), Maria Flachsbarth (Religionsbeauftragte) und Rudolf Henke (Berichterstatter für Bioethik). Der Embryo existiere „von Anfang an als Mensch“ und ihm komme deshalb Menschenwürde zu, argumentieren Spahn & Co. Leben sei unabhängig von Behinderung oder Krankheit uneingeschränkt schützenswert. Der Embryo dürfe nach christlicher Ethik nicht Objekt fremder Verfügungsgewalt werden.
Behindertenbeauftragter warnt vor „Designernkindern“
Kritik an dem Urteil kommt vom Behindertenbeauftragten der Bundesregierung, Hubert Hüppe. „Mit dieser Entscheidung ist die Tür zu 'Designerkindern' und damit zum Aussortieren menschlichen Lebens weit geöffnet. Das bedeutet letztendlich, dass Menschen mit Behinderungen schon vor ihrer Geburt aussortiert werden“, erklärt Hüppe. Die Entscheidung stelle einen Dammbruch dar, der schnellstens aufgehalten werden müsse, so der Behindertenbeauftragte weiter. Jetzt müsse auf politischer Ebene umgehend mit einer Gesetzesänderung reagiert werden.
Bundesärztepräsident: Rechtssicherheit für Betroffene
Der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, begrüßt dagegen das Urteil: „Die unlogische Diskrepanz zwischen den Möglichkeiten der Pränataldiagnostik und der Präimplantationsdiagnostik ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofes endlich aufgehoben worden.“ Mit dem Urteil sei Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern wie auch für die verantwortlichen Ärzte geschaffen worden. Zugleich habe der BGH hervorgehoben, dass die PID nur bei entsprechend schwerwiegender Indikation zur Anwendung kommen dürfe. „Der BGH hat eine geschlechtsspezifische Auswahl wie auch eine unbegrenzte Selektion von Embryonen strikt untersagt. Damit hat der BGH eindeutig klargestellt, dass die PID keinesfalls als Methode zur Erzeugung von so genannten Designer-Babies erlaubt ist.“
Urteil vom 6. Juli 2010 – 5 StR 386/09
Landgericht Berlin – Urteil vom 14. Mai 2009 – (512) 1 Kap Js 1424/06 KLs (26/08)