Berlin - Versicherte können sich bei ihrer Kasse für einen Hausarzttarif entscheiden. Damit sind zum Teil weitreichende Folgen verbunden.
Prinzipiell gilt: Jede Kasse muss ihren Versicherten eine hausarztzentrierte Versorgung (HzV), auch Hausarzttarif genannt, anbieten. Für die Versicherten ist die Teilnahme daran freiwillig. Wer sich für einen solchen Tarif entscheidet, verpflichtet sich gegenüber seiner Kasse, ausschließlich einen bestimmten Hausarzt aufzusuchen und immer zuerst zu ihm zu gehen. Fachärzte dürfen nur auf Überweisung des Allgemeinmediziners hin aufgesucht werden. Ausnahmen sind laut Paragraph 73b Sozialgesetzbuch V (SGB V) lediglich Frauen- und Augenärzte sowie Kinderärzte. Wichtig zu wissen: Der Patient ist an diese Verpflichtung sowie die Wahl seines Hausarztes mindestens ein Jahr lang gebunden. In Paragraph 73b heißt es: „Er darf den Hausarzt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln.“ Näheres dazu regeln die Kassen in ihren Satzungen. Solange man an den Hausarzttarif seiner Kasse gebunden ist, darf man zudem nicht von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, das normalerweise den Versicherten eingeräumt wird, wenn ihre Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt.
Hausarztverträge locken mit zusätzlichen Serviceleistungen
Für den Versicherten bietet die hausarztzentrierte Versorgung jedoch auch einige Vorteile. Die Kassen können den Hausarzttarif etwa mit Prämienzahlungen kombinieren. Die AOK Baden-Württemberg beispielsweise wirbt für ihren Hausarztvertrag mit folgenden Argumenten: Zusätzliche Service-Leistungen wie Akutsprechstunden von montags bis freitags und mindestens eine Abendsprechstunde pro Woche bis 20 Uhr für Berufstätige. Versicherte ab 35 Jahren haben einen jährlichen Anspruch auf eine erweiterte Gesundheitsuntersuchung, im Rahmen derer unter anderem Leber- und Eisenwerte bestimmt werden. Außerdem sind die Patienten von der Zuzahlungspflicht zu bestimmten Arzneimitteln im Rahmen der AOK-Rabattverträge befreit, sofern sie vom am Hausarztmodell teilnehmenden Arzt verordnet werden. Die AOK Baden-Württemberg weist außerdem darauf hin, dass durch den geringeren Verwaltungsaufwand des Arztes Zeitreserven entstünden, die dem Patienten direkt zugute kämen und eine höhere Zufriedenheit auf beiden Seiten mit sich brächten.
Einschränkung der freien Arztwahl
Diesen Vorteilen der HzV steht insbesondere gegenüber, dass der Versicherte in seiner freien Arztwahl eingeschränkt wird. Hierbei stellt sich die berechtigte Frage, ob die freie Arztwahl als höchstes und sicherlich hart erkämpftes Gut in der Patientenversorgung einfach so durch eine neue Vertragsform aufgegeben werden sollte. Ferner gibt es bislang keine Belege dafür, dass dieses Vertragsmodell tatsächlich eine verbesserte Versorgungsqualität mit sich bringt. Da die Verträge zum Teil erst jetzt abgeschlossen werden, ist mit fundierten Evaluationen in der nächsten Zeit noch nicht zu rechnen. Auch in punkto Medikation müssen Patienten möglicherweise mit Veränderungen rechnen, denn Kassen wie die AOK Baden-Württemberg wollen mithilfe der hausarztzentrierten Versorgung nicht zuletzt eine „effizientere“, weil kostengünstigere, Arzneimitteltherapie erreichen. In einer Pressemitteilung der Kasse anlässlich des neuen Hausarztvertrages ist beispielsweise die Rede davon, dass die teilnehmenden Ärzte durch „IT-gesteuerte Informationen über effiziente Verordnungsalternativen, insbesondere bei Arzneimitteln“ unterstützt würden. Gemeint ist damit ein Arzneimittel-Modul, das „empfohlene“ und „nicht-empfohlene“ Arzneimittel farbig kennzeichnet, um den Hausarzt die Auswahl zu erleichtern. Erreicht er bei den verschiedenen Gruppen eine gewisse Quote, erhält der Arzt von der AOK Baden-Württemberg einen Zuschlag. Patienten, die bislang ein „nicht empfohlenes“ Arzneimittel verschrieben bekommen haben, müssen daher unter Umständen damit rechnen, auf ein „empfohlenes“ umgestellt zu werden. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass der Begriff „empfohlen“ in diesem Zusammenhang nicht mit „qualitativ hochwertiger“ oder „besser für den Patienten“, sondern eher mit „kostengünstiger“ gleichzusetzen ist. Durch einen solchen möglicherweise rein kosteninduzierten Medikamentenwechsel können für den Patienten gravierende Umstellungsprobleme entstehen. Zudem sind einige zentrale Aspekte im Bereich der Patientenversorgung, wie beispielsweise die Bereitstellung eines Notdienstes, der bisher von der KV organisiert wurde, im Rahmen der HzV noch nicht abschließend geklärt.