Berlin - Was sind eigentlich genau Hausarztverträge? Wie funktionieren sie, seit wann gibt es sie – und warum?
Alle Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV) beruhen im Kern auf einem einfachen Grundprinzip: Der Patient verpflichtet sich gegenüber seiner Krankenkasse, ausschließlich einen bestimmten Hausarzt aufzusuchen. Dieser wird zu seiner ersten Anlaufstelle und steuert die gesamte ambulante und stationäre Versorgung des jeweiligen Patienten. Die Rolle dieses speziellen Hausarztes wird daher oft mit der eines Lotsen verglichen, im Englischen spricht man auch vom so genannten „gatekeeper“-Prinzip.
Vertrag mit „besonders qualifizierten“ Hausärzten
Grundlage für die HzV ist ein Selektivvertrag, den die Kasse mit besonders qualifizierten Hausärzten abschließt. Die Anforderungen an die teilnehmenden Mediziner sind in Paragraph 73b des Sozialgesetzbuches V (SGB V) festgelegt: Teilnehmende Hausärzte werden verpflichtet, Qualitätszirkel zur Arzneimitteltherapie zu besuchen und nach evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien, die speziell für die hausärztliche Versorgung entwickelt wurden, zu arbeiten. Der Gesetzgeber verlangt ferner Fortbildungen zu typischen Behandlungsfeldern der hausärztlichen Praxis (z.B. Schmerztherapie, Geriatrie, Palliativmedizin) und ein wissenschaftlich anerkanntes Qualitätsmanagement. Das klingt nach einigem Aufwand, doch aus Sicht des Arztes kann sich die Teilnahme an einem Hausarztvertrag durchaus lohnen, und zwar nicht zuletzt aufgrund der attraktiven Vergütung, die ihm die Kasse in Aussicht stellt. Die Krankenkasse wiederum erhofft sich von dem Modell eine verbesserte Versorgung ihrer Versicherten sowie nicht zuletzt auch einige Kosteneinsparungen. Sie kalkuliert unter anderem, dass sich durch die gezielten Überweisungen des Hausarztes an die jeweiligen Fachärzte teure Mehrfachuntersuchungen vermeiden lassen. Die höheren Honorare der teilnehmenden Hausärzte sollen sich zudem aus Einsparungen bei Arzneimittelverordnungen finanzieren.
Pflicht statt Freiwilligkeit für die Kassen
Der Gesetzgeber hat das Hausarzt-Modell etappenweise ins deutsche Gesundheitssystem eingeführt. 2004 wurde den Kassen mit dem GKV-Modernisierungsgesetz grundsätzlich die Möglichkeit zum Abschluss solcher Verträge eröffnet. Doch das reale Versorgungsgeschehen veränderte sich dadurch kaum. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) von 2007 reagierte die schwarz-rote Koalition und verpflichtete die Krankenkassen, ihren Versicherten eine hausarztzentrierte Versorgung anzubieten. Eine weitere Modifikation erfuhr der maßgebliche Paragraph 73b SGB V durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG): Zum einen dürfen die Kassen Verträge nur noch mit ärztlichen Gemeinschaften schließen, die mindestens die Hälfte der Allgemeinmediziner eines KV-Bezirks vertreten. Damit wird faktisch das Vertragsmonopol der Kassenärztlichen Vereinigungen auf den Hausärzteverband übertragen. Zum anderen setzte das GKV-OrgWG den Kassen mit dem 30. Juni 2009 eine Frist, bis wann sie spätestens einen Hausarztvertrag abzuschließen hatten. War bis zu diesem Datum kein Vertrag zustande gekommen, konnte die ärztliche Gemeinschaft ein Schiedsverfahren beantragen. In Paragraph 73b ist vorgesehen, dass sich beide Parteien – also Ärztegemeinschaft und Krankenkasse – in diesem Falle auf eine unabhängige Schiedsperson einigen, die den Inhalt des Hausarztvertrages festlegt. Derzeit laufen zahlreiche solcher Schiedsverfahren, mehr dazu lesen Sie im Artikel Aktueller Stand.
Was sind Selektivverträge?
Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung fallen unter die Kategorie Selektivverträge. Es handelt sich dabei um Versorgungsverträge, die zwischen einer Krankenkasse und einzelnen Leistungserbringern bzw. einer Gruppe von Leistungserbringern geschlossen werden. Selektivverträge werden oft auch als Direktverträge bezeichnet, um zu unterstreichen, dass in diesen Fällen die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht am Vertrag beteiligt sind, sondern dass der einzelne Arzt direkt mit der Krankenkasse eine Vertragsbeziehung eingeht. Im Unterschied dazu wird der so genannte Kollektivvertrag zwischen den Krankenkassen und der Gemeinschaft aller Vertragsärzte, vertreten durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung, abgeschlossen. Inhalt des Kollektivvertrages ist beispielsweise, wie viel Geld für die ambulante Versorgung zur Verfügung steht. Das bedeutet, dass das Ärztehonorar für Selektivverträge aus der Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigung „herausgebrochen“ wird. Experten nennen das „Bereinigung“ der Gesamtvergütung.