Patientenbrief

AUSBLICK
Quo vadis hausarztzentrierte Versorgung?

Berlin - Wie geht es weiter mit der hausarztzentrierten Versorgung (HzV)? Ein möglicher Trend ist aktuell in Baden-Württemberg zu beobachten.

Dort hat die hiesige AOK bereits 2008 einen Hausarztvertrag mit dem Deutschen Hausärzteverband und der Ärzteorganisation Medi geschlossen. Dieser wurde nun durch einen Facharztvertrag für den Bereich Kardiologie ergänzt.

Herzkranke Patienten im Fokus
Was bedeutet das für Patienten und Versicherte? AOK-Versicherte, die am „AOK-HausarztProgramm“ teilnehmen, können sich seit April auch in den Kardiologievertrag einschreiben. Ziel des Vertrages ist, die Versorgung herzkranker Patienten zu verbessern. Die AOK verspricht den Teilnehmern neben einer qualitativ hochwertigen Behandlung zusätzliche Service-Angebote.
Die notwendige Optimierung der Versorgung werde zum einen durch die hohen Qualitätsanforderungen erreicht, die die am Vertrag teilnehmenden Kardiologen erfüllen müssen. „Damit können Versicherte sicher sein, die bestmögliche Behandlung zu erhalten“, ist Dr. Rolf Hoberg, Vorstandsvorsitzender der AOK Baden-Württemberg, überzeugt.

Bessere Kooperation zwischen Haus- und Fachärzten
Zur Qualitätssteigerung der Versorgung trage aber auch die bessere Kooperation zwischen Haus- und Fachärzten bei, für die der Vertrag sorge. Dadurch sollen unnötige Untersuchungen vermieden werden. Zudem rechnet die AOK damit, dass die besser abgestimmten Behandlungsmöglichkeiten im ambulanten Bereich und die vertraglich geregelte schnelle Terminvergabe beim Facharzt zu einer Reduzierung der Krankenhauseinweisungen führen werde. Denn teilnehmende Kardiologen seien verpflichtet, eingeschriebenen AOK-Patienten innerhalb von zwei Wochen einen Termin in ihrer Sprechstunde einzuräumen. Hoberg weist darauf hin, dass der Kardiologievertrag den eingeschriebenen Versicherten auch deutliche finanzielle Vorteile bietet: „Für viele rabattierte Arzneimittel entfällt die Zuzahlung, was je nach Preis des Medikaments bis zu 10 Euro ausmachen kann.“

Wird es Nachahmer geben?
Grundlage für einen solchen Facharztvertrag ist Paragraph 73c Sozialgesetzbuch V (SGB V). Nach Angaben der Kasse handelt es sich dabei um den „bundesweit ersten ambulanten Facharztvertrag für den Bereich Kardiologie“. Vertragspartner sind die AOK Baden-Württemberg, die Ärzteorganisation Medi Baden-Württemberg und der Bundesverband der Kardiologen. Die Kombination eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V mit einem Facharztvertrag nach § 73c SGB V bildet im deutschen Gesundheitssystem bislang die Ausnahme. Ob ein solcher Abschluss auf Kassenseite viele Nachahmer findet, ist allerdings eher fraglich. Denn gesetzlich verpflichtet sind die Kassen zu einem solchen Angebot, im Unterschied zum Hausarzttarif, nicht. Hinzu kommt, dass sie für einen solchen Vertrag zunächst zusätzliche Mittel einplanen müssen, bis sich – vielleicht – Einsparungen realisieren lassen. Angesichts der prekären Finanzsituation, in der sich viele Kassen befinden, dürfte diese Option somit als nicht allzu verheißungsvoll bewertet werden. Für den Patienten bedeutet eine Einschreibung in den Facharztvertrag auch gleichzeitig, dass er sich in den angekoppelten Hausarztvertrag einschreiben muss. Durch dieses gekoppelte Vertragskonstrukt erhält die Kasse die Möglichkeit, die Patientenversorgung gezielt zu steuern. Hierbei stellt sich durchaus die Frage, wie viel Einflussmöglichkeiten eine Krankenkasse in Zeiten des mündigen Patienten haben sollte.

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