Berlin - Der Deutsche Bundestag hat kürzlich das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus beschlossen. Es sieht wichtige Verbesserungen für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen vor.
Warum gab es Handlungsbedarf?
Der Assistenzbedarf von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus berührt wegen seiner rechtlichen, medizinischen und finanziellen Rahmenbedingungen verschiedene Sozialleistungsbereiche. In der Praxis gab es zunehmend Hinweise, wonach Betroffene, die ihre Pflege durch eigens angestellte besondere Pflegekräfte ambulant sicherstellen, bei einer akutstationären Behandlung im Krankenhaus oft komplizierten Situationen ausgesetzt waren. Das betraf die Klärung der notwendigen Assistenz und insbesondere die Finanzierung des Assistenzbedarfs.
Mit dem Gesetz wurden nun Erleichterungen für diejenigen festgelegt, die ihre Pflege nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch besondere Pflegekräfte sicherstellen. Bisher konnten sie die gewohnten Pflegekräfte bei einem Krankenhausaufenthalt nicht mitnehmen. Das ist nun möglich.
Kosten für Übernachtung und Verpflegung werden übernommen
Grundlage ist die Regelung, dass pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen so genannte Assistenzpflegekräfte beschäftigen können. Damit die kontinuierliche Spezialpflege auch bei einem Krankenhausaufenthalt gesichert ist, werden nach dem neuen Gesetz die Kosten für Übernachtung und Verpflegung der Assistenzpflegekräfte übernommen.
Weiter wird das Pflegegeld bei stationären Krankenhausaufenthalten zur Akutbehandlung, bei Krankenhaus ersetzender häuslicher Krankenpflege sowie bei einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation entgegen der bisherigen Rechtslage für die gesamte Dauer gezahlt. Für die Dauer des stationären Krankenhausaufenthalts wird zukünftig auch Hilfe zur Pflege gewährt. Damit wird der Träger der Sozialhilfe, der bereits vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in ein Krankenhaus zur Leistung verpflichtet ist, künftig zur Weiterleistung verpflichtet.
Erleichterung auch für Betreuung in Pflegefamilien
Das Gesetz sieht weitere Neuerungen vor. Es ist unter anderem vorgesehen, einen neuen Leistungstatbestand „Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie“ zu schaffen. Damit wird sichergestellt, dass für die Betreuung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher Leistungen der Eingliederungshilfe auch in einer Pflegefamilie gewährt werden. Pflegefamilien erhalten bestimmte Pauschalsätze, wenn sie körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche bei sich aufnehmen und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann.
Welche finanziellen Auswirkungen sind zu erwarten?
Im Bericht des Bundestagsausschusses für Gesundheit zum Gesetzentwurf zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus wird auch auf die voraussichtlichen Kosten eingegangen. Dort heißt es: Durch die Neuregelung zum Assistenzpflegebedarf für behinderte Pflegebedürftige im Krankenhaus entstehen der sozialen Pflegeversicherung jährliche Mehrausgaben in der Größenordnung von etwa 50.000 Euro infolge einer unbegrenzten Weiterzahlung des Pflegegeldes bei Krankenhausaufenthalten. Mehraufwendungen der gesetzlichen Krankenversicherung infolge der Mitaufnahme von Pflegekräften für Versicherte mit einem besonderen pflegerischen Bedarf in das Krankenhaus seien aufgrund der geringen Zahl und der nicht bekannten Verweildauer nicht quantifizierbar.
Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Gesundheit zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus steht zum Download bereit unter: dipbt.bundestag.de (PDF)
Die Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums zum Beschluss des Gesetzes ist zu finden unter: www.bmg.bund.de