Patientenbrief

Oktober 2009

GESETZGEBUNG
Patientenverfügung jetzt rechtssicher

Berlin - Seit dem 1. September wird der Wille des Patienten deutlich gestärkt: Wenn man selbst nicht mehr nach Behandlungswünschen gefragt werden kann, hat nun der in einer Patientenverfügung festgelegte Wille Vorrang vor Entscheidungen von Ärzten und Angehörigen.

„Der gesetzliche Rahmen steht und bringt endlich Sicherheit und Klarheit für die acht Millionen Menschen, die schon heute eine solche Verfügung haben – und natürlich auch für alle, die sich in Zukunft dafür entscheiden“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes. Die neuen Regeln sichern, dass jede schriftliche Anordnung für beteiligte Ärzte und Pfleger verbindlich ist, wenn die beschriebene Behandlungssituation eingetreten ist. Der Patientenwille ist nach Gesetz auch ohne Ausnahme gültig, eine Reichweitenbeschränkung gibt es nicht. Jederzeit kann der Patient seine Verfügung formlos widerrufen, zudem ist niemand gezwungen, seinen Willen in einer solchen Verfügung niederzuschreiben. Sollten in einer bestimmten Situation Zweifel oder Widersprüche zwischen Arzt und Angehörigen über den Patientenwillen auftreten, wird ein Betreuungsgericht eingeschaltet, um Entscheidungen zu genehmigen. „So stellen wir sicher, dass die Menschen in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden können, ob und wie sie behandelt werden möchten“, sagte Zypries. Zugleich werde gewährleistet, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen das Gericht als neutrale Instanz entscheide.

Praktische Tipps gefragt
Nachdem rechtlich alles Entscheidende geregelt ist, brauchen Menschen, die eine Patientenverfügung aufsetzen wollen, nun vor allem praktische Hinweise. „Wer sich für eine Patientenverfügung entscheidet, sollte sich Zeit nehmen nachzudenken, in welcher Situation er wie behandelt werden will“, empfiehlt die Justizministerin. Man solle Formulierungen genau überdenken und konkret auf mögliche Situationen anpassen. „Ich rate auch dazu, vorhandene Patientenverfügungen regelmäßig zu aktualisieren. Im Ernstfall geht es ja darum, ob die Verfügung den aktuellen Willen wiedergibt.“ Zypries rät daher dazu, das Schriftstück alle zwei Jahre durchzulesen und zu überprüfen. Für die sichere Formulierung des Textes hat ihr Ministerium zudem eine Broschüre erarbeitet. Sie enthält Ratschläge, Textbausteine, Formulierungshilfen und mehrere Beispiele für eine vollständige Verfügung. Ausführliche Fallbeispiele kann man im „Ratgeber Patientenverfügung“ der Verbraucherzentrale nachlesen. Er informiert zusätzlich über weitere Möglichkeiten der Vorsorge für den Fall, dass man nicht mehr über die eigene Behandlung entscheiden kann. Dazu zählen die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht.

Hospiz Stiftung warnt vor Beratung gegen hohe Honorare
Hilfe mittels Ratgeber gibt es kostenlos oder für wenig Geld, viele Betroffene möchten eine Patientenverfügung jedoch mit einem Arzt oder Experten persönlich ausarbeiten. Die Deutsche Hospiz Stiftung rät in jedem Fall zu professionellem Rat, da die Anforderungen an den Autor der Verfügung hoch sind. Die Anweisungen müssen nicht nur zu konkreten Lebens- und Behandlungssituationen passen, sondern auch Heilverfahren oder Eingriffe benennen, die durchgeführt oder ausgeschlossen werden sollen. Doch Beratung ist nicht gleich Beratung, warnt die Stiftung. Sie hat einen „Qualitätscheck Patientenverfügungsberatung“ entwickelt, der jedem Menschen helfen soll, gute von schlechter Beratung zu unterscheiden. Der Check enthält zehn Fragen, etwa zur Erfahrung des Beraters, zur Dauer, Aufbau und Ablauf der Beratung und zum Preis-Leistungs-Verhältnis. „Mit Patientenverfügungen wird leider teilweise Geldmacherei betrieben“, kritisiert die Stiftung. Der vom NAV Virchow-Bund, dem Verband der niedergelassenen Ärzte, errechnete Betrag von rund 235 Euro für Beratung und Ausstellung einer Patientenverfügung sei viel zu hoch. Die Bundesärztekammer hält 40 Euro für angemessen, so die Hospiz Stiftung. Die Patienten müssen die Kosten für das Beratungsgespräch selber tragen.



Der lange Weg zur Patientenverfügung
Als eine der letzten Entscheidungen in der Legislaturperiode wurde das Gesetz zur Patientenverfügung am 18. Juni 2009 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Vorausgegangen war ein jahrelanger Streit um die Details der Neuregelung, der traditionelle Fraktionsgrenzen aufbrach. Besonders strittig war die Frage, welche Hürden der Verfasser nehmen muss, um eine rechtsgültige Verfügung zu erstellen. Der CDU-Politiker Wolfgang Bosbach brachte einen Gesetzentwurf ein, nach dem eine Verfügung nicht älter als fünf Jahre sein darf und nur gültig ist, wenn der Verfasser ein Beratungsgespräch mit dem Arzt absolviert hat und der Text vom Notar beurkundet wurde. Dem entgegen stand der Entwurf von Wolfgang Zöller (CSU), der jede Art von Verfügung, auch durch Zeugen beurkundete mündliche Aussagen, zulassen wollte. Angenommen wurde schließlich ein Entwurf des SPD-Abgeordneten Joachim Stünker. Dieser sieht als einzige Hürde die Schriftform vor und setzt darauf aufbauend den Patientenwillen über alle anderen Erwägungen.

Die Internetseite des Bundesministeriums für Justiz dokumentiert das Gesetzgebungsverfahren detailliert und bietet alle Entwürfe zum Download. Zusätzlich können Nutzer die Informationsbroschüre des Ministeriums herunterladen.
www.bmj.de

Die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband stellt den „Ratgeber Patientenverfügung“ vor. Dieser informiert auf aktuellem Stand über die richtige Formulierung und kann für 10,40 Euro bestellt werden.
www.vzbv.de

Zwei Services bietet die Deutsche Hospiz Stiftung im Internet an. Mit dem 12-Punkte-Check kann die Verfügung überprüft werden, ein 10-Punkte-Check gibt Hinweise auf die Qualität eines Beratungsgesprächs. Beide Dokumente sind frei zum Download verfügbar.
www.hospize.de

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