Berlin - Nach einer medizinischen Rehabilitation werden Entlassungsberichte gesetzlich versicherter Patienten künftig lediglich dem Vertragsarzt und auf Wunsch dem Versicherten selbst übergeben. So will es der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA).
Das Gremium fasste Ende Januar einen entsprechenden Beschluss. Der Hintergrund: Bisher werden die Berichte auch der zuständigen Krankenkasse übermittelt. Der entsprechende Passus in der Rehabilitations-Richtlinie benennt auch konkrete Angaben, die der Entlassungsbericht enthalten muss. Er umfasst beispielsweise eine sozialmedizinische Beurteilung, die Aufschluss über den Grad der Selbstständigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens und den diesbezüglichen Hilfebedarf gibt. Gegen die Weitergabe dieser sensiblen Patientendaten an die Krankenkasse hatte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz im Herbst 2007 Bedenken angemeldet. Der G-BA schließt sich mit der Änderung der Rehabilitations-Richtlinie dieser Auffassung an. In Abstimmung mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wird der Datenfluss nun verringert. In Stellungnahmen der Bundesärztekammer und verschiedener Rehabilitationsverbände wurde die Neuregelung einhellig begrüßt.
„Änderung ist unbedingt erforderlich“
Rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Daten an die Krankenkasse ist der Paragraph 301 des Sozialgesetzbuches (SGB) V. Darin wird geregelt, dass die Kasse des Versicherten wichtige Kerninformationen erhält. Nach Auffassung des Bundesdatenschutzbeauftragten und der beteiligten Verbände fällt der Entlassungsbericht nicht in den Bereich dieser Kerninformationen. „Eine Änderung ist aus datenschutzrechtlichen Vorschriften erforderlich“, so die Arbeitsgemeinschaft Medizinische Rehabilitation in ihrer Stellungnahme. In den Fällen, in denen die Krankenkasse eine Leistungsentscheidung im Anschluss an eine Reha-Maßnahme treffen muss, seien zwar auch Angaben aus dem Entlassungsbericht sinnvoll, so die Arbeitsgemeinschaft. Dazu müsse jedoch der entsprechende Paragraph im SGB V geändert werden.
Der aktuelle Beschluss des G-BA wurde dem Bundesgesundheitsministerium vorgelegt, das ihn jetzt prüft. Wird er nicht beanstandet, tritt er nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Weitere Informationen zum Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung sind im Internet zu finden unter www.g-ba.de