München – Das Recht auf Freizügigkeit ohne störende Zugangsbarrieren ist für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung nicht selbstverständlich. Obwohl eine medizinische Behandlung im europäischen Ausland mehrfach Inhalt von Gerichtsentscheidungen im Europäischen Gerichtshof (EuGH) war, wurde dieses Richterrecht nur selten wie in Deutschland konsequent in nationale Rechtsvorschriften eingearbeitet. Ein europäischer Rechtsrahmen, welcher einheitliche Rechte und Pflichten einer grenzüberschreitenden Patientenversorgung festlegt, tut deshalb not. Auch, weil die einzelnen nationalen Gesundheitssysteme zu unterschiedlich sind. Es bleibt oberstes Ziel, die gesundheitlichen Unterschiede in Europa auf Dauer auszugleichen.
Eine anregende Lektüre wünscht
Roger Jaeckel
Leiter Gesundheitspolitik
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