Berlin/Straßburg - Das Europäische Parlament diskutiert derzeit eine Richtlinie, die Patientenrechte bei der grenzüberschreitenden Versorgung stärken soll. Sie regelt Fragen der Kostenerstattung und Freizügigkeit.
Auslöser für die Debatte um eine solche Richtlinie war der Europäische Gerichtshof. Er räumte Patienten innerhalb der Europäischen Union das Recht ein, sich in anderen EU-Mitgliedsstaaten behandeln zu lassen und dafür die Kosten von ihrer Krankenkasse erstattet zu bekommen. Die Gesetzgebung im Gesundheitswesen ist jedoch Sache der Mitgliedsstaaten, weshalb seit langem über die rechtliche Grundlage für die Richtlinie diskutiert wird. Am 23. April 2009 gab es nun die erste Lesung der Richtlinie, die Folgendes vorsieht: Patienten können im Ausland ohne Hindernisse behandelt werden, müssen aber bei der Kostenübernahme in Vorkasse gehen. Erst im Anschluss bekommen sie diese erstattet, allerdings nur bis zu jener Summe, die die entsprechende Behandlung im Heimatland des Patienten gekostet hätte. Den EU-Mitgliedsstaaten bleibt es selbst überlassen, ob sie darüber hinaus Reise- oder Unterbringungskosten oder andere zusätzliche Aufwendungen erstatten.
Krankenhausaufenthalte vorab genehmigen?
Für heftige Debatten sorgt die Frage, ob sich Patienten einen geplanten Krankenhausaufenthalt im Ausland vorab genehmigen lassen müssen. Der Betroffene müsste also zuerst bei dem Kostenträger des Landes, beispielsweise der Gesetzlichen Krankenkasse, erfragen, ob die Kosten im konkreten Fall erstattet werden. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die Sozialversicherungen finanziell stabil bleiben. Das Europäische Parlament (EP) legt für diesen Fall fest, dass wiederum die Mitgliedsländer selbst entscheiden können, ob ihre Patienten eine Vorabgenehmigung benötigen. Dies würde jedoch nur für Krankenhausleistungen und Spezialbehandlungen gelten.
Gutscheine der Krankenkasse statt Vorkasse?
Die für betroffene Patienten drängendste Frage ist oft die nach dem Ablauf der Kostenerstattung. Für viele wäre es eine hohe Belastung, die Behandlungskosten vorzustrecken. Die neue EU-Richtlinie sieht prinzipiell die Vorkasse vor, macht aber eigenständige Regeln der Mitgliedstaaten für ein Vouchersystem möglich. Das Europäische Parlament schlägt vor, dass bei vorab genehmigten Behandlungen Gutscheine, so genannte Voucher, ausgestellt werden. Diese legen die maximale Höhe der Erstattung fest und können in der Klinik im Ausland eingelöst werden. Die Abrechnung der Kosten erfolgt dabei direkt zwischen dem Krankenhaus und der Versicherung im Herkunftsland des Patienten. Ob die 27 Mitgliedsstaaten der EU diesem Vorschlag folgen, ist offen. Die Europäische Kommission prüft darüber hinaus, ob eine Clearing-Stelle zur Verrechnung eingerichtet wird. Diese könnte die Erstattung der Kosten über Ländergrenzen, Gesundheitssysteme und Währungszonen hinweg erleichtern.
Patienten mit seltenen Erkrankungen haben mehr Rechte
Das Europäische Parlament sieht für Patienten mit Behinderung und seltenen Erkrankungen besondere Rechte vor. Sie müssen eine Behandlung im Ausland auch dann erstattet bekommen, wenn ihr Herkunftsland diese nicht vorsieht. Auch entfällt hierbei die Vorabgenehmigung. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Betroffene mit extrem selten auftretenden Erkrankungen sicher versorgt werden.
Der Geltungsbereich der Richtlinie wäre aber auf die Mobilität der Patienten beschränkt und soll nicht die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen regeln. Ebenfalls ausgenommen sind die Langzeitpflege und Organtransplantationen. Einheitliche Qualitätsstandards für die Leistungen wird es nicht geben. Diese obliegen weiterhin den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Die Mitteilung des Europäischen Parlaments zur Abstimmung über die Richtlinie ist im Internet zu finden: www.europarl.europa.eu