Berlin/Straßburg - Bereits vor der ersten Lesung der Richtlinie für die grenzüberschreitende Versorgung gab es heftige Kritik an Details. Ein Überblick über Streitpunkte der Fraktionen im Parlament.
Am 23. April 2009 stimmten im Europäischen Parlament 297 Abgeordnete für die neue Richtlinie, 120 dagegen und 152 enthielten sich der Stimme. Das legt die großen Differenzen innerhalb der Parteien und Fraktionen offen, wie der Entwurf zu bewerten ist. Mehr als 600 Änderungsanträge wurden vom Gesundheitsausschuss des Parlamentes bearbeitet. Umstritten sind dabei unter anderem die Risiken der Kostenerstattung für das soziale Gefüge der Europäischen Union, die Rechtsgrundlage Binnenmarktrecht und bürokratische Auswirkungen der Vorabgenehmigung.
Eine Frage des Marktes oder der Gesundheitsfürsorge?
Den größten Zündstoff enthält die Frage nach der Rechtsgrundlage der EU-Richtlinie. Die Kommission stützt ihren Entwurf auf das EU-Binnenmarktrecht (Artikel 95 EG-Vertrag) und nicht auf die Gesundheitsfürsorge (Artikel 152 EG Vertrag). Damit betont die Richtlinie den Aspekt der Kostenerstattung als rein organisatorische Angelegenheit. Mehrere Fraktionen im Europäischen Parlament (EP) fordern, die Rechtsgrundlage zu ändern. Die sozialistische Fraktion, der die SPD angehört, sowie die Europäische Linke und die Grünen stimmten dem Richtlinienentwurf deshalb nicht zu. „Gesundheit ist keine Frage von Angebot und Nachfrage, sondern Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge“, begründet Armin Lang, Bundesvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten im Gesundheitswesen (ASG) die Ablehnung. Die Sozialdemokraten enthielten sich bei der Abstimmung, die SPD-Abgeordnete Dagmar Roth-Behrendt bezeichnet das Votum dennoch als „großen Erfolg für den Patienten“.
Kostenerstattung führt zu Zweiklassenmedizin?
Auf ein konkreteres Problem weist die Abgeordnete der Linken Gabi Zimmer hin. Die Richtlinie werde die Divergenz der Sozialsysteme in Europa verstärken und eine Zweiklassenmedizin in Niedrigpreisländern hervor bringen. Die Bedenken liegen darin begründet, dass ausländische Patienten ein Recht auf Erstattung der Kosten bis zu jener Summe erhalten, welche die Behandlung im Herkunftsland kosten würde. Dies könnte ein Anreiz sein, ausländische Patienten wie Privatpatienten zu behandeln und damit zu bevorzugen. Für Länder mit niedrigem Preisniveau ist die Behandlung von ausländischen Patienten für einzelne Einrichtungen lukrativer als die Versorgung der eigenen Bevölkerung.
Polen, aber auch Belgien und Österreich warnen davor, dass der Zustrom von ausländischen Patienten massiv zunehmen könnte. Nationale Wartelisten würden die Folge sein. Anders herum stehe für Patienten aus Niedrigpreisländern der Weg ins Ausland nicht offen, da für sie die Eigenbeteiligung enorm hoch wäre. Das Parlament versucht die Bedenken zu entkräften, in dem es den Zusatz in die Richtlinie aufnimmt, dass Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet sind, ausländische Patienten zu behandeln, wenn die eigene Versorgung darunter leidet.
Erleichterungen durch Bürokratie konterkariert?
Der Richtlinienentwurf wurde von den Abgeordneten der Konservativen und der Liberalen angenommen. Doch auch Vertreter von CDU und FDP sehen Schwachstellen im Detail. Holger Krahmer, gesundheitspolitischer Sprecher der FDP im Europaparlament, befürchtet durch die Vorabgenehmigung einen Papierkrieg mit den Krankenkassen. Krahmer plädiert dafür, dass die Mitgliedsstaaten auf diese Genehmigung verzichten. „Sofern die heimische Krankenkasse eine Behandlung abdeckt, sollen Patienten diese auch ohne vorherige Genehmigung in einem EU-Land beanspruchen können. Alles andere würde dem Sinn der Richtlinie, die Patientenmobilität zu fördern, widersprechen.“ Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hält diese Klausel ebenfalls für überflüssig.
Der CDU-Abgeordnete Peter Liese begrüßt wie sein FDP-Kollege das Votum. Die Beschäftigten des deutschen Gesundheitswesens könnten davon profitieren, so Liese. Sein Parteikollege Thomas Ulmer warnte hingegen davor, dass sich ein europäisches Ranking der Leistungserbringer herausbilde.
Welchen Einfluss hat die Rechtsgrundlage?
In einem Punkt sind sich die Kritiker der neuen EU-Richtlinie zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung einig: Die Rechtsgrundlage soll in ihrer Vorstellung ausgeweitet werden. In der verabschiedeten Fassung beruft sich die Richtlinie allein auf das EU-Binnenmarktrecht. Der entsprechende Artikel 95 des EG-Vertrages sieht vor, ein harmonisches Wirtschaftsleben innerhalb der EU herbeizuführen. Dazu sollen ein gemeinsamer Binnenmarkt errichtet und die Wirtschaftspolitiken der Staaten angenähert werden. Dies soll durch freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie durch Zollfreiheit unterstützt werden. Mit der EU-Richtlinie profitieren nun auch Patienten vom freien Transfer der Leistungen und der Kostenerstattung. Die SPD-Abgeordnete Roth-Behrendt erklärt: „Das ist formal korrekt, weil sich der Patient ja frei im Binnenmarkt bewegt. Wir wollten jedoch Artikel 152 EU-Vertrag hinzufügen, um den Gesundheitsaspekt der Gesetzgebung stärker hervorzuheben.“ Wäre dieses Ansinnen erfolgreich gewesen, hätte sich zwar in der Praxis der Richtlinie nichts geändert, das Europäische Parlament hätte aber den Aspekt der Fürsorge symbolisch betont.