Patientenbrief

Februar 2009

PATIENTENVERFÜGUNG
Neuer Anlauf für eine gesetzliche Regelung

Berlin - Im Bundestag wurden im Januar zwei weitere Entwürfe für ein Patientenverfügungsgesetz beraten. Eine verbindliche Regelung rückt damit in greifbare Nähe.

Millionen Bundesbürger haben eine so genannte Patientenverfügung unterschrieben, doch die rechtlichen Konsequenzen sind bisher eine Grauzone. Umstritten ist, unter welchen Umständen Ärzte und Betreuer an eine solche Verfügung gebunden sind. In jedem Falle, so will es ein Entwurf des CSU-Abgeordneten Wolfgang Zöller. Dieser sieht keine Einschränkungen auf spezielle Behandlungssituationen vor. Sogar in mündlicher Form sei eine Patientenverfügung gültig. Dem entgegen stellt eine Initiative um Wolfgang Bosbach (CDU) und Katrin Göring-Eckardt (Bündnis 90/Die Grünen) hohe Anforderungen: Verbindlich wäre eine Verfügung nur bei tödlich verlaufenden Krankheiten, wenn zuvor ein Beratungsgespräch absolviert wurde und sie notariell beglaubigt wird. Zudem verfiele sie nach fünf Jahren automatisch. Den Mittelweg wählt ein interfraktioneller Entwurf, der federführend vom SPD-Abgeordneten Joachim Stünker erarbeitet wurde. Vorraussetzung für die Verbindlichkeit ist allein die Schriftform, nach Schwere der Krankheit differenziert der Entwurf nicht. Ungültig wäre eine Patientenverfügung nur, wenn sie für den Arzt etwas Strafbares implizieren würde.

Bewertung des Patientenwillens ist strittig
Die Entwürfe unterscheiden sich in dem Maße, mit dem sie den Patientenwillen über alle anderen Faktoren wie den Schutz allen Lebens oder die ärztliche Vorsorgepflicht stellen. Diese Abwägung ist für die Abgeordneten schwierig und strittig. Fraktionsgrenzen spielen dabei kaum eine Rolle. Ist die Frage nach dem richtigen Entwurf doch eine Gewissensentscheidung eines jeden Abgeordneten. Die Deutsche Hospiz Stiftung, eine Patientenschutzorganisation für Schwerstkranke und Sterbende, sieht den Weg zu einer aufgeklärten Selbstbestimmung in Information und Beratung. „Eine Patientenverfügung kann nur dann Ausdruck echter Selbstbestimmung sein, wenn der Verfügende umfassend informiert ist“, so Eugen Brysch, Vorstand der Stiftung. „Wer aus Angst entscheidet, ist nicht selbstbestimmt. Die Menschen müssen über Chancen und Risiken aufgeklärt sein.“ Lediglich der Bosbach-Entwurf erkenne die Bedeutung von Beratungsgesprächen an.

Lebensschutz oder Selbstbestimmung?
Ist ein Patientenwille erstmal festgehalten, sollte dieser möglichst ohne zusätzliche Hindernisse umgesetzt werden können, so die Deutsche Hospizstiftung. In diesem Punkt baue der Bosbach-Entwurf hohe bürokratische Hürden auf, so Brysch. Diese Kritik teilt auch der Sozialverband Deutschland. Auf eine notarielle Beglaubigung sollte unbedingt verzichtet werden. Einig sind sich beide Verbände darüber, dass eine Verfügung unbedingt in Schriftform erfolgen muss. Eine mündliche Anweisung des Patienten erhöhe den Interpretationsspielraum enorm. „Das ist ein Einfallstor für Fremdbestimmung am Lebensende“, mahnt Brysch. Mit einer Entscheidung des Bundestages über ein Patientenverfügungsgesetz wird noch in dieser Legislaturperiode gerechnet.

Die Gesetzentwürfe können von der Internetseite des Bundestages heruntergeladen werden:
Zöller u.a.: dip21.bundestag.de (PDF)
Bosbach u.a.: dip21.bundestag.de (PDF)
Stünker u.a.: dip21.bundestag.de (PDF)

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