Patientenbrief

EINFÜHRUNG
Warum Reha immer wichtiger wird

Berlin - Nicht zuletzt aufgrund der steigenden Lebenserwartung nimmt die Zahl chronisch kranker Patienten in Deutschland zu. Damit gewinnt die medizinische Rehabilitation immer mehr an Bedeutung. Ein Überblick.

Ob Patienten, die an einer chronischen Erkrankung leiden oder jene, die gerade eine schwere Operation überstanden haben: die Rehabilitation soll ihnen dabei helfen, solche Ereignisse zu bewältigen. Wiederherstellen, wieder befähigen, ausgleichen — auf diese knappe Formel lässt sich Reha bringen.

Selbstbestimmte Teilhabe am Leben
Bei chronischen Krankheiten führt die medizinische Behandlung oft nicht zur Heilung. Dann heißt das zentrale Reha-Ziel, die selbstbestimmte Teilhabe am beruflichen und sozialen Leben weitgehend wieder zu ermöglichen sowie Selbstständigkeit und Lebensqualität zu erhöhen. Rehabilitationsleistungen sollen krankheitsbedingte Störungen einzelner Fähigkeiten (z.B. Treppen steigen) sowie berufliche und soziale Beeinträchtigungen (z.B. flüssig sprechen) beseitigen oder zumindest abschwächen.
Grundsätzlich unterscheidet man in Deutschland drei verschiedene Leistungsarten:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit dem Ziel, möglichen Behinderungen oder möglicher Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie zu beseitigen oder Verschlimmerungen zu verhüten.
  • Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, die eine Eingliederung des Patienten in das Arbeitsleben fördern.
  • Leistungen zur sozialen Rehabilitation, welche die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft fördern. Sie zielen auf die Bewältigung alltäglicher Anforderungen und der Wiedereingliederung in das soziale Umfeld der Betroffenen ab.

Der Fokus des Patientenbriefs Dezember liegt auf der medizinischen Rehabilitation.

Eigenes Handeln des Patienten im Mittelpunkt
Die Reha-Behandlung sollte von einem interdisziplinären Team koordiniert werden. Im Mittelpunkt steht dabei nicht das Behandelt-Werden, sondern das eigene Handeln der Patienten. Die medizinische Reha wird meistens als mehrwöchige stationäre Behandlung in speziellen Einrichtungen durchgeführt. Seit einiger Zeit gewinnt jedoch die ambulante Reha an Bedeutung. Dabei hält sich der Patient nur tagsüber zu den Therapiezeiten in der Einrichtung auf.

Wer zahlt die Reha?
Rehabilitationsleistungen sind in Deutschland Aufgabe der verschiedenen Sozialversicherungsträger, das heißt der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. In den meisten Fällen sind die Renten- oder die Krankenversicherung zuständig für die medizinische Reha. Letztere finanziert Rehabilitationsleistungen, um Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu verhüten. Die Rentenversicherung ist Ansprechpartner, wenn durch eine Reha Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden können (z.B. Vermeidung von Frühverrentung). Neben versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen folgende (sozial)medizinischen Anforderungen erfüllt sein, wenn eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation von der Rentenversicherung getragen werden soll:

  • Die Leistungsfähigkeit des Versicherten im Erwerbsleben ist aus medizinischen Gründen erheblich gefährdet oder bereits gemindert (Rehabilitationsbedürftigkeit).
  • Der Versicherte ist in der Lage, aktiv an der Rehabilitation mitzuwirken (Rehabilitationsfähigkeit).
  • Durch die Rehabilitation ist voraussichtlich eine wesentliche Besserung beziehungsweise Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu erreichen (positive Rehabilitationsprognose).

Anschlussheilbehandlung soll für nahtlosen Übergang sorgen
Die häufigsten Ursachen für Behandlungen im Rahmen der von der Rentenversicherung finanzierten medizinischen Reha sind Krankheiten des Bewegungsapparats, psychische sowie Krebserkrankungen. Bei bestimmten Indikationen wird die so genannte Anschlussheilbehandlung (AHB) durchgeführt. Dabei handelt es sich um ein besonderes Einleitungsverfahren, das einen nahtlosen Übergang von der Akutbehandlung im Krankenhaus zur Rehabilitation gewährleisten und einen möglichst frühzeitigen Beginn der Nachbehandlung sicherstellen soll (bis spätestens 14 Tage nach Krankenhausaufenthalt). Wer sich darüber genauer informieren möchte, sollte in der Klinik nachfragen: Die Indikationen und das Verfahren im Einzelnen sind den AHB-Informationen der Rentenversicherungsträger zu entnehmen, die den Krankenhäusern vorliegen.



Gesetzliche Grundlagen
Die Rahmenbedingungen für die medizinische Rehabilitation ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. In Kapitel 4 (§§ 26-32) sind die „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ nachzulesen. Das Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sieht im Bereich der Rehabilitation einige Veränderungen vor. Besonders wichtig: Nicht nur die geriatrische Rehabilitation, sondern die gesamte medizinische Rehabilitation sind seit 1. April 2007 Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Details zur Verordnung durch Vertragsärzte regelt die Rehabilitationsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses, der Geltungsbereich ist jedoch auf Leistungen beschränkt, die von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden. In der neuesten Fassung der Richtlinie – am 19. Juni 2009 in Kraft getreten – wird festgelegt, dass die Entlassungsberichte der Patienten künftig lediglich dem Vertragsarzt und auf Wunsch den Versicherten selbst übergeben werden. Bisher wurden diese auch den zuständigen Krankenkassen zugeleitet.

Quellen:
Forschung in der Rehabilitation: gemeinsame Broschüre des Bundesforschungsministeriums und der Deutschen Rentenversicherung.
www.gesundheitsforschung-bmbf.de (PDF)

NAKOS: Selbsthilfe und Rehabilitation. www.nakos.de

Weitere Links:
Die Rehabilitations-Richtlinie des G-BA im Internet: www.g-ba.de (PDF)

Informationen zu Zuzahlungen, Widerspruchsverfahren etc. gibt es auf der Seite der Deutschen Gesellschaft für medizinische Rehabilitation: www.degemed.de

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