Berlin - Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) hatte eine Vielzahl neuer Regelungen für das deutsche Gesundheitswesen im Gepäck. Was wurde davon bereits umgesetzt – und vor allem wie?
Impfungen
Impfungen gehören zu den wichtigsten und wirksamsten Vorsorgemaßnahmen der Medizin. Mit der Gesundheitsreform wurden alle von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen wie beispielsweise Diphtherie oder Hepatitis B in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Dazu gehört auch die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Die Impfungen selbst bleiben freiwillig.
Vor der Neuregelung durch das GKV-WSG waren Schutzimpfungen freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen und damit keine generelle Pflichtleistung der GKV. Jetzt gilt die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Hilfsmittel
Bisher können Patienten selber entscheiden, welchem Homecare-Unternehmen, welchem Sanitätshaus oder welcher Apotheke sie vertrauen. Doch die Reform sah massive Veränderungen für Hilfsmittel vor: Statt wie bisher auf zugelassene Lieferanten und Hersteller zurückzugreifen, sollten Krankenkassen künftig die Hilfsmittelversorgung ihrer Versicherten ausschreiben und Verträge schließen. Das Bündnis „meine Wahl“, in dem sich unter anderem auch Selbsthilfegruppen engagieren, kritisiert, dass die Neuregelung das Recht der Versicherten auf freie Wahl des Leistungserbringers stark einschränke.
GKV-OrgWG modifiziert Regelung
Im Rahmen des im Oktober vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) wurde diese Regelung jetzt modifiziert: Zum einen sind die Ausschreibungen jetzt eine „kann-Regelung“, das heißt: Krankenkassen sind nicht mehr zwingend zu Ausschreibungen verpflichtet. Alternativ können sie Verträge aushandeln, zu denen alle qualifizierten Versorgungspartner bei Interesse beitreten können. Außerdem wurde die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2010 verlängert.
Skepsis bei den Betroffenen bleibt
Betroffenen-Vertreter zeigen sich skeptisch. „Die ersten Erfahrungen mit Hilfsmittelausschreibungen zeigen, dass der Patient dabei auf der Strecke bleibt. Bei Qualität, individueller Betreuung und Beratung wird knallhart gespart“, kommentiert Hartwig Eisel von der Landesvereinigung Selbsthilfe Berlin und Mitstreiter im Aktionsbündnis „meine Wahl!“. Man appelliere daher nachdrücklich an die Kassen, jene kurzfristigen Preiseffekte, die sich möglicherweise mit Ausschreibungen erzielen ließen, nicht über nachhaltige, am Wohl des Patienten orientierte Lösungen zu stellen.
Palliativmedizin
Schwerstkranke – das heißt Patienten mit einer nicht-heilbaren, (weit)fortgeschrittenen Krankheit und einer zugleich begrenzten Lebenserwartung – sollen nach GKV-WSG eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung erhalten (SAPV). Verordnet werden kann diese sowohl von niedergelassenen Ärzten als auch von Krankenhausärzten. Ambulante Pflegeteams – so genannte Palliative-Care-Teams – aus ärztlichem und pflegerischem Personal sollen den Schwerstkranken ein würdevolles Sterben mit wenig Schmerzen ermöglichen.
Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss dazu eine Richtlinie verabschiedet hat, legten die Spitzenverbände der Krankenkassen im Sommer gemeinsame Empfehlungen für die SAPV vor. Sie sollen bundesweit einheitliche Anforderungen und Qualitätsvorgaben an die Leistungserbringer gewährleisten. Die Krankenkassen können nun auf dieser Basis mit besonders spezialisierten Ärzten und Pflegekräften Verträge schließen. Die Leistungen dürfen nur von Personen oder Institutionen erbracht werden, mit denen die Krankenkasse einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.
Kritik an den SAPV-Empfehlungen der Kassen
Die Kassen-Empfehlungen sind nicht ohne Kritik geblieben. Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) und der Deutsche Hospiz- und Palliativverband (DHPV) haben in einer gemeinsamen Erklärung zwar den individuellen Leistungsanspruch auf die spezialisierte ambulante Palliativversorgung begrüßt, aber auch Defizite in den Empfehlungen benannt. So würden diese auf einige Konkretisierungen verzichten. „Die offene Formulierung der Empfehlungen ermöglicht zwar einerseits die Berücksichtigung unterschiedlicher regionaler Voraussetzungen. Andererseits wurden wesentliche Elemente nicht ausdrücklich benannt, die für eine bedarfsgerechte Versorgung betroffener Patientinnen und Patienten und die Begleitung ihrer Angehörigen von Bedeutung sind“, heißt es in der Stellungnahme. Dadurch bestehe die Gefahr, dass sich das Niveau in der Versorgungsqualität in den einzelnen Regionen unterschiedlich entwickle. Auch gebe es keine weiteren Ausführungen dazu, wie den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen werden soll. Die beiden Organisationen vermissen ferner konkrete Regelungen zur Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln.
Unterdessen haben im Oktober die Deutsche BKK und das Palliativnetz Gifhorn in Niedersachsen den nach eigenen Angaben ersten Vertrag zur Versorgung Sterbender nach den Vorgaben der SAPV vorgestellt. Die Kasse geht von bis zu 60 Versicherten pro Jahr aus, die diese besondere Leistung nach § 132 b Sozialgesetzbuch V in Anspruch nehmen werden.
Chroniker-Regelung
Seit gut einem Jahr gilt die durch den G-BA im Auftrag des Gesetzgebers beschlossene Regelung, dass sich gesetzlich Versicherte, die von der reduzierten Belastungsgrenze profitieren wollen, von einem Arzt mit Erreichen des Anspruchsalters einmalig über Vor- und Nachteile der jeweiligen Früherkennung beraten lassen müssen. Die Regelung gilt derzeit für Früherkennungsuntersuchungen von Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs. Als Grundlage für die Beratungen zu diesen Früherkennungsuntersuchungen sollen entsprechende Merkblätter dienen.
Im August hat der G-BA das erste Merkblatt über die Früherkennungsuntersuchung auf Gebärmutterhalskrebs als Teil der Krebsfrüherkennungsrichtlinien beschlossen. Der beschlossene Text informiert über die Erkrankung selbst, klärt über deren Häufigkeit, über Einzelheiten der Untersuchung und über das weitere Vorgehen bei auffälligem Befund sowie über Risiken und Nebenwirkungen der Früherkennungsuntersuchung auf.
Gesetzgeber wollte verpflichtende Früherkennung
Das Reform-Gesetz sah ursprünglich eine verschärfte Chroniker-Reglung mit verpflichtenden Früherkennungsuntersuchungen vor. Im Kern lief es darauf hinaus, dass der Patient nicht mehr ein, sondern zwei Prozent Zuzahlung leisten müsste, wenn er zuvor als Versicherter bestimmte Vorsorgeuntersuchungen nicht wahr genommen hatte. Die Chroniker-Richtlinie des G-BA, vom Gesetzgeber mit der Ausarbeitung weiterer Details betraut, hatte allerdings einen gänzlich anderen Charakter bekommen. Er beschloss nämlich im Sommer vergangenen Jahres, dass auch künftig Patienten und Versicherte nicht verpflichtet werden, an den von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angebotenen Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen teilzunehmen. In seiner Richtlinie sieht der G-BA an Stelle solcher verpflichtender Untersuchungen eine obligatorische ärztliche Beratung für Versicherte über Nutzen und Risiken bestimmter Vorsorgeuntersuchungen vor. Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des Ausschusses, begründete den Beschluss damit, dass alle angebotenen Früherkennungsuntersuchungen durchaus auch Risiken hätten. Beispielhaft nannte Hess die Strahlenbelastung durch Mammographie-Screening. Patientenvertreter hatten die ursprüngliche WSG-Regelung auch deshalb kritisiert, da sie am Selbstbestimmungsrecht des Patienten rühre.
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
Im G-BA selbst gibt es weitreichende Veränderungen. Die Tagungen des Gremiums sind inzwischen öffentlich, alle Beschlüsse werden sektorenübergreifend gefasst. In dem neuen gemeinsamen Beschlussgremium sind die Leistungserbringer durch je zwei Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) sowie einen Vertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) repräsentiert. Auf Seiten der Kostenträger, sprich Krankenkassen, sind fünf Vertreter des GKV-Spitzenverbandes vorgesehen. In den öffentlichen Sitzungen sind zudem fünf, wie bisher nicht stimmberechtigte, Patientenvertreter an den Beratungen beteiligt. Neu ist auch, dass der bisher ehrenamtliche unparteiische Vorsitzende Dr. Rainer Hess sein Amt hauptamtlich ausübt.
Zweitmeinung
Bei so genannten „Spezialpräparaten mit hohen Jahrestherapiekosten“ soll das Vier-Augen-Prinzip gelten, sprich ein zweiter Arzt mit „speziellen Fachkenntnissen“ muss die Verordnung absegnen (§ 73d Sozialgesetzbuch V). Eine genaue Definition hoher Therapiekosten ist im GKV-WSG allerdings nicht enthalten. Mit der Umsetzung hat der Gesetzgeber den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragt.