Berlin/Siegburg - Für besonders teure Arzneimittel soll ein Zweitmeinungsverfahren nach § 73d Sozialgesetzbuch V eingeführt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) setzt die Richtlinie dazu um.
Der G-BA muss eine ganze Reihe von rechtlichen Neuerungen der letzten Gesundheitsreform in Richtlinien regeln. Dazu gehört auch die umstrittene „Verordnung besonderer Arzneimittel“ laut § 73d SGB V. Diese besagt, dass bei Spezialpräparaten mit besonders hohen Jahrestherapiekosten eine Zweitmeinung eingeholt werden muss, damit die Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse gewährleistet ist. Erste Überlegungen dazu diskutierten Teilnehmer auf der Veranstaltung „GSK im Dialog“ von GlaxoSmithKline am 27. November in Berlin. Im Vordergrund der Diskussion: die Umsetzung der Richtlinie und die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten. Dazu referiert Dr. Jürgen Bausch, Arzneimittelexperte und in dieser Funktion mit dem Thema im Gemeinsamen Bundesausschuss beschäftigt. Ob das, was der Gesetzgeber gut gemeint hat, am Ende auch den angestrebten Zweck von mehr Patientensicherheit erreicht? Die mit der Zweitmeinung verbundenen Probleme jedenfalls sind auf allen Organisationsebenen vielfältig.
Was muss geregelt werden?
Die Richtlinie soll Näheres zu Wirkstoffen, Anwendungsgebieten, Patientengruppen, qualitätsgesicherter Anwendung und Anforderung an die Qualifikation der Vertragsärzte beinhalten. Gefragt sind bei den in Rede stehenden Ärzten „Fachkenntnisse, die über das Übliche“ hinausgehen, heißt es im Gesetz. „Was ist, wenn aber die Meinung des Experten von der des behandelnden Arztes abweicht?“, will Friedrich-Wilhelm Mehrhoff von der Deutschen Parkinson Vereinigung wissen und eröffnet damit den Reigen offener Fragen. Ob Patienten nicht direkt den Zweitmeinungsarzt aufsuchen sollen, um Zeitverzögerungen zu verhindern? Schwierig wird es auch bei der Frage der Haftung. Steht der Zweitmeinungsarzt für etwaige Schäden gerade oder der behandelnde Vertragsarzt? Niemand weiß das abschließend rechtsverbindlich zu sagen. In aller Regel bekommt der zweite Arzt den Patienten gar nicht zu Gesicht, sondern entscheidet nach Aktenlage. Ob am Ende eine praktikable Lösung heraus kommt, die das offizielle Ziel des Gesetzgebers, nämlich mehr Patientensicherheit erreicht, wird sich im Laufe des Jahres zeigen.