Patientenbrief

Februar 2008

CHRONIKERRICHTLINIE
G-BA beschließt Regelung zu „therapiegerechtem Verhalten“

Berlin - Wie lässt sich bei chronisch Kranken „therapiegerechtes Verhalten“ feststellen? Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dazu eine Richtlinie beschlossen.

Dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zufolge müssen Ärzte bei Chronikern „therapiegerechtes Verhalten“ feststellen, damit diese eine reduzierte Belastungsgrenze – ein statt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen – in Anspruch nehmen dürfen. Die genauen Regelungen dazu überließ der Gesetzgeber dem Gemeinsamen Bundesausschuss. Der hat jetzt entschieden, dass eine Bescheinigung des Arztes künftig darüber Auskunft geben soll, dass sich Arzt und Patient über die weitere Therapie verständigt haben und ein vom Gesetzgeber gefordertes therapiegerechtes Verhalten vorliegt. Diese schriftliche Einigung kann auch lediglich aus zwei Wörtern bestehen – „weiter so“ zum Beispiel.

Welche Ausnahmen gibt es?
„Eine rechtssichere Festlegung dessen, was therapiegerechtes Verhalten ist, kann nur auf der Grundlage einer gemeinsam getroffenen Vereinbarung über eine Therapie zwischen Arzt und Patient erfolgen“, sagt der Vorsitzende des G-BA, Dr. Rainer Hess. Das Ausstellen der Bescheinigung darf laut G-BA-Beschluss nur verweigert werden, wenn keine chronische Krankheit vorliegt oder der Patient ausdrücklich erklärt, sich entgegen der Verständigung verhalten zu haben und dies auch weiterhin zu tun gedenkt. Ausgenommen von der Notwendigkeit der Feststellung des therapiegerechten Verhaltens sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Versicherte, bei denen eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt und Versicherte, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) vom mindestens 60 Prozent oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent vorliegt.

Patientenvertreter: G-BA-Beschluss ist Schadensbegrenzung

Patientenvertreter hatten im Vorfeld die Gesetzesvorgabe bereits heftig kritisiert. Mit der Umsetzung durch den G-BA werde jedoch „der Schaden begrenzt“, so Dr. Stefan Etgeton, Gesundheitsreferent Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt. Kommen von dort keine Beanstandungen, tritt er nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.



In der Gesetzesbegründung zu Paragraph 62 Sozialgesetzbuch V heißt es erläuternd, dass der Arzt die geeignete Therapie bestimmt und dass auf diese Weise sichergestellt wird, dass von der verminderten Belastungsgrenze nicht profitieren soll, wer den eigenen Heilungserfolg gefährdet. Ein therapiegerechtes Verhalten dient der Sicherung des Heilungserfolges.
G-BA Beschlusstext sowie Beschlusserläuterung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht: www.g-ba.de.

TOP