Berlin - Probleme mit dem Datenschutz, mit der Arzthaftung – bei dem Zweitmeinungsverfahren besteht noch Klärungsbedarf. Der Patientenbrief hat bei dem Juristen und Mediziner Prof. Christian Dierks nachgefragt.
Prof. Dr. med. Dr. iur. Christian Dierks ist Rechtsanwalt, Facharzt für Allgemeinmedizin und Gründungspartner der Kanzlei Dierks + Bohle in Berlin. An der Charité unterrichtet er Medizinrecht und Gesundheitssystemforschung.
Sehen Sie Probleme bezüglich der Haftungsfrage zwischen behandelndem Arzt und Zweitmeinungsarzt?
Dierks: Die sehe ich in der Tat, denn der genehmigende Arzt wird juristisch formuliert zum „Herrn über das Behandlungsgeschehen“. Sein Beitrag zur Entscheidung für oder gegen die Pharmakotherapie geht weit über ein anonymes Konsil hinaus. Wenn eine behandelnde Ärztin vom Patienten die Einwilligung zum Genehmigungsverfahren für einen Therapievorschlag einholt, weckt sie Erwartungen. Sie signalisiert ihrem Patienten, dass sie diese Therapie für angezeigt hält. Anders als bei einer Beschränkung durch die Ärztin bei der Auswahl der Medikamente im Vorfeld, ist der Patient nun über diese therapeutische Alternative informiert. Wird die Therapie dann nicht durchgeführt, wird der Patient durchaus geneigt sein, den Genehmigungsarzt in Anspruch zu nehmen, wenn er aufgrund der unterlassenen Therapie einen Schaden bei sich vermutet. Zu diesem Arzt besteht keine Beziehung, die Klageschwelle ist niedrig. Auch sehe ich das Risiko, dass im Fall einer Verordnung Ärztin und Genehmigungsarzt verklagt werden können, denn sie sind gemeinsam für die Therapieentscheidung verantwortlich.
Wie können auf regionaler Ebene die Zweitmeinungsärzte möglichst reibungslos und im Sinne bester Versorgungsqualität bestimmt werden?
Dierks: Man kann an formale oder inhaltliche Aspekte anknüpfen. Die Arzneimittel des Genehmigungsverfahrens kommen in der spezifischen Indikation der pulmonal arteriellen Hypertonie (PAH) zum Einsatz. Dementsprechend ist eine Facharztqualifikation mit Schwerpunkt zu fordern. Qualifikation kommt aber vor allem durch Erfahrung, Erfahrung kommt mit den Patienten. Die Genehmigungsärzte könnten also ihre Qualifikation durch Fallzahlen nachweisen. Bei der PAH besteht die Besonderheit, dass ein Großteil der Therapien in einigen wenigen, fast ausschließlich klinischen Zentren durchgeführt wird. Die Kollegen dort haben die größte Erfahrung. Also müssten sie die Genehmigungsärzte werden und sich gegenseitig die Verordnungen genehmigen. Das Verfahren ist dann aber eine Farce, es bringt Bürokratie und Verzögerungen mit sich. Eine Qualitätsverbesserung lässt sich damit nicht erreichen. Die Befreiung von der Richtgrößenprüfung ist im Grundsatz zwar ein positiver Aspekt, aber unnötig, da die hohen Verordnungskosten einer lebensbedrohlichen Erkrankung von jedem Prüfungsausschuss sowieso berücksichtigt werden müssen.
Welche Probleme sehen Sie bezüglich der Weitergabe patientenrelevanter Daten an den Zweitmeinungsarzt oder die Krankenkasse für die Verordnung besonderer Arzneimittel?
Dierks: Die Formulare der Richtlinie sehen die namentliche Nennung der Patienten vor. Das wird nicht lange unbeanstandet bleiben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für eine personenbezogene Weitergabe der Daten an den Genehmigungsarzt. Die Daten sind daher zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren. Wenn dies erfolgt, sehe ich keine Probleme.
Welche juristischen Möglichkeiten – Einspruchs- und Klagerecht – verbleiben dem Patienten?
Dierks: Nach Nr. 50.1.a der Arzneimittelrichtlinie ist die Verordnung der besonderen Arzneimittel nur zulässig, wenn der Patient über den Ablauf des Verfahrens aufgeklärt wurde und damit einverstanden ist. Ohne das Einverständnis einer Patientin besteht danach kein Anspruch auf die Verordnung. Dagegen ließe sich Klage beim Sozialgericht erheben, es möge feststellen, dass der Anspruch auch ohne das Verfahren besteht, z.B. weil das Verfahren über die gesetzliche Grundlage hinausgeht und die Patientin in ihren Rechten verletzt. Ob das Erfolg haben wird, ist schwer vorherzusagen. Das Gericht könnte das Verfahren auch für zumutbar halten. Gegen die versagte Therapie kann eine Patientin den behandelnden Arzt in Anspruch nehmen, indem sie bei einem Sozialgericht den Antrag stellt, es möge feststellen, dass er zur Therapie verpflichtet sei. Das läuft dann auf einen Gutachterprozess hinaus. Sie kann auch die Genehmigungsärztin verklagen. Das Verfahren des G-BA sieht übrigens keine Regelung für ein Widerspruchs- oder Überprüfungsverfahren vor. Mit Unstimmigkeiten bei der Abstimmung rechnet der G-BA auch nicht. Man geht von Genehmigungen in mehr als 95 Prozent der Fälle aus. Das aber ist nun nicht gerade eine Bestätigung für die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens.