Patientenbrief

ARZNEIMITTEL
Therapie unter Genehmigungsvorbehalt

Berlin - Der Gesetzgeber hat das so genannte Zweitmeinungsverfahren für die Verordnung besonderer Medikamente vorgeschrieben. Was Patienten darüber wissen sollten.

Insbesondere bei schwerwiegenden Erkrankungen gibt es oft mehrere Therapieoptionen, die zwischen Arzt und Patient abgestimmt werden müssen. Meistens geht es dabei um die Abwägung von Nutzen und Risiken einer Therapie. Viele Patienten fühlen sich daher oft sicherer, wenn sie noch eine weitere Expertenmeinung einholen, d.h. einen weiteren Arzt aufsuchen. Der Gesetzgeber sah das bislang als Kostentreiber und versuchte, das „Ärzte-Hopping“ über Praxisgebühr und Hausarztmodelle einzudämmen.

Genehmigung durch Zweitmeinungsarzt
Mit der letzten Gesundheitsreform hat der Gesetzgeber für die Verordnung besonderer Arzneimittel erstmalig ein so genanntes „Zweitmeinungsverfahren“ geschaffen (§ 73d SGB V) und damit selbst ein „Ärzte-Hopping“ in Gesetzesform gegossen (vgl. Infobox). Danach können spezielle Medikamente mit hohen Jahrestherapiekosten sowie Arzneimittel, bei denen erhebliche Risiken durch unerwünschte Arzneimittelwirkungen, Interaktionen oder nicht indikationsgerechte Anwendung bestehen, einem gesonderten Verordnungsverfahren unterzogen werden. Ein großer Unterschied besteht jedoch zwischen dem Zweitmeinungsverfahren und dem „Ärzte-Hopping“: Beim Zweitmeinungsverfahren sucht nicht der Patient einen weiteren Spezialisten auf, sondern der behandelnde Arzt schickt einem Arzt für besondere Arzneimitteltherapie („Zweitmeinungsarzt“) die Dokumentation über die bisherigen Therapien und seinen Therapievorschlag für die weitere Behandlung. Innerhalb einer bestimmten Frist kann der Zweitmeinungsarzt die Therapie genehmigen oder ablehnen.

Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das oberste Beschlussgremium der Gemeinsamen Selbstverwaltung aus Krankenkassen, Kliniken, Ärzteschaft und Patientenvertretern in der Gesetzlichen Krankenversicherung, hat inzwischen seinen gesetzlichen Auftrag erfüllt und eine Richtlinie mit weiteren Bestimmungen zum Verfahrensablauf beschlossen. Zunächst soll – sozusagen als Testlauf – das Zweitmeinungsverfahren nur für die Wirkstoffe zur Behandlung der sehr seltenen Indikation der pulmonal arteriellen Hypertonie (PAH) gelten, an der in Deutschland schätzungsweise 3.000 Personen erkrankt sind.

Details der G-BA-Richtlinie
Im Detail sieht die G-BA-Richtlinie folgende Regelungen vor:

  • Von dem Zweitmeinungsverfahren betroffene Patienten müssen über das Verfahren aufgeklärt werden und sich damit einverstanden erklären.
  • Das Verfahren gilt nicht nur für Patienten, die ein Arzneimittel zum ersten Mal verordnet bekommen, sondern auch für bereits mit den betroffenen Wirkstoffen therapierte Patienten.
  • Ein Arzt für besondere Arzneimitteltherapie (also der Zweitmeinungsarzt selbst) muss keine Zweitmeinung einholen, die Verordnung jedoch dokumentieren und der betroffenen Krankenkasse mitteilen.
  • Der Arzt für besondere Arzneimitteltherapie prüft im Falle einer pulmonal arteriellen Hypertonie innerhalb von 5 Werktagen die Dokumentationsbögen des Erstverordners und teilt ihm dann seine Entscheidung in einem Antwortbogen mit. Der behandelnde Arzt kann nur in Ausnahmefällen mit besonderer Begründung davon abweichen.
  • Bei der erstmaligen Behandlung in einem Krankenhaus ist das Abstimmungsverfahren vom zuständigen Krankenhausarzt einzuleiten und soweit möglich noch während des stationären Aufenthaltes abzuschließen.
  • Der Arzt für besondere Arzneimitteltherapie muss im Falle der PAH besonders qualifiziert sein, mindestens 10 PAH-Patienten im Jahr behandeln und 10 spezifische Fortbildungspunkte im Jahr erwerben.
  • Die Kontrolle des Therapieerfolgs erfolgt nach 8-12 und 24 Wochen, dann jährlich. Das Zweitmeinungsverfahren muss bei diesen Folgeverordnungen dann erst innerhalb einer Frist von 20 Werktagen abgeschlossen werden.
  • Der G-BA wird die Richtlinie zur Verordnung besonderer Arzneimittel innerhalb von zwei Jahren evaluieren.

Praktische Umsetzung
Die Richtlinie ist inzwischen durch das Bundesministerium für Gesundheit als Rechtsaufsichtsinstanz genehmigt. Um das Zweitmeinungsverfahren tatsächlich umsetzen zu können, müssen laut Gesetz bis zum 1. Januar 2009 auf regionaler Ebene die Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen Ärzte für besondere Arzneimitteltherapie bestimmen und unter Vertrag nehmen. Insbesondere Fragen zur Honorierung und Haftung der Zweitmeinungsärzte müssen noch geklärt werden (vgl. Interview mit Prof. Dierks).



Pulmonal arterielle Hypertonie
Die pulmonal arterielle Hypertonie (PAH) ist eine schwerwiegende Krankheit, bei der die präkapillären Blutgefäße der Lunge verengt sind, wodurch der Blutdruck in den Lungengefäßen zwischen rechtem und linkem Herzen ansteigt.
Dies führt zu einer Durchblutungsstörung der Lunge, zu einer verschlechterten Sauerstoffaufnahme und zu einer zunehmenden Überlastung der rechten Herzkammer bis hin zum Herzversagen.
Erkrankte leiden an Luftnot, vorzeitiger Erschöpfung und Brustschmerzen bei Belastung und an Beinödemen. Sie sind somit chronisch kurzatmig und körperlich wenig belastbar.
PAH wird am häufigsten zwischen dem 20. und 40. Lebensjahr diagnostiziert, wobei Frauen etwa doppelt so häufig betroffen sind wie Männer.
Die Krankheit manifestiert sich meist rasch fortschreitend und führt (nach historischen Daten vor Einführung spezifischer Therapien) unbehandelt im Mittel 2,8 Jahre nach Diagnose zum frühzeitigen Tod.

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