München – Theoretisch ist alles klar: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit der im Oktober beschlossenen Richtlinie den gesetzlichen Auftrag erfüllt, ein Zweitmeinungsverfahren bei der Verordnung von besonderen Arzneimitteln einzuführen. Zunächst wird es bei verschiedenen Formen des Lungengefäßhochdrucks (pulmonal arterielle Hypertonie) eingesetzt. So weit so gut – doch in der Praxis bleiben noch einige Fragen ungeklärt: zum Beispiel hinsichtlich der Haftung des Arztes und wie es mit der Weitergabe patientenrelevanter Daten aussieht. Bleibt abzuwarten, ob das Verfahren tatsächlich mehr Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Arzneimitteltherapie bewirkt, so die gesetzgeberische Intention. Mehr zu diesem Thema lesen Sie im Schwerpunkt dieser Ausgabe.
Eine anregende Lektüre wünscht
Ihr Andreas Heigl
Senior Manager Gesundheitspolitik
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