Berlin - Der Bundestag debattiert derzeit über Gesetzentwürfe zum Thema Patientenverfügung. In die allgemeine Diskussion hat sich jetzt auch die Bundesärztekammer (BÄK) eingeschaltet. BÄK-Präsident Prof. Jörg-Dietrich Hoppe sieht dem kommenden Gesetz skeptisch entgegen: „Krankheitsverläufe sind immer individuell und lassen sich nicht per Gesetz regeln.“
Ein weiterer Kritikpunkt Hoppes: Bei den bisher bekannten gewordenen Vorschlägen seitens der Politik sei die Fürsorgepflicht des Arztes eindeutig unterrepräsentiert. Dem Gesetzgeber empfiehlt er, sich darauf zu beschränken, notwendige verfahrensrechtliche Fragen klarzustellen – z.B. die Einschaltung von Vormundschaftsgerichten. Die Politiker sollten auf weitergehende Regelungen zu Patientenverfügungen verzichten, so der Bundesärztekammerpräsident.
Beratungsgespräch mit Arzt wird empfohlen
Die BÄK hat gemeinsam mit der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer Empfehlungen zum Umgang „mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis“ vorgestellt. Darin wird Patienten unter anderem empfohlen, das Gespräch mit dem Arzt ihres Vertrauens zu suchen, bevor sie eine vorsorgliche Willenserklärung abfassen. Besondere Bedeutung messen BÄK und Ethikkommission der Vorsorgevollmacht bei, mit der ein Patient eine Person des Vertrauens zum Bevollmächtigten in Gesundheitsangelegenheiten erklärt. Damit habe der Arzt einen Ansprechpartner, der den Willen des Verfügenden zu vertreten hat und der bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens mitwirkt. „Die Praxis hat gezeigt, dass ein grundsätzlicher Unterschied besteht, ob Menschen in gesunden Tagen und ohne die Erfahrung ernsthafter Erkrankung eine Verfügung über die Behandlung in bestimmten Situationen treffen oder ob sie in der existenziellen Betroffenheit durch eine schwere, unheilbare Krankheit gefordert sind, über eine Behandlung zu entscheiden“, heißt es in der Empfehlung. Eine Kombination aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sei daher ratsam.
Umstrittene Reichweitenbeschränkung von Verfügungen
Für problematisch halten es die Ärztevertreter, die Reichweite von Patientenverfügungen gesetzlich zu beschränken. Dies sieht ein Gesetzentwurf einer interfraktionellen Gruppe von Abgeordneten um Wolfgang Bosbach (CDU) und René Röspel (SPD) vor. Danach sollen Patientenverfügungen erst gelten, „wenn das Grundleiden des Betreuten nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar einen tödlichen Verlauf genommen hat oder der Betreute ohne Bewusstsein ist und nach ärztlicher Überzeugung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten das Bewusstsein niemals wieder erlangen wird.“ Die Deutsche Hospiz Stiftung kritisiert diese Formulierung. Sie schließe eine wichtige Fallgruppe – schwer Demenzerkrankte – aus. Zudem verunsichere die Formulierung in praktischer Hinsicht mehr, als dass sie weiterhelfe, so die Stiftung. „Unumkehrbar tödlich verläuft das Leben selbst. Wo sollen hier also die Grenzen gezogen werden? Ab wann verläuft ein Leiden ‚unumkehrbar tödlich‘?“