Berlin - Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf die Behandlung mit homöopathischen und anthroposophischen Mistelpräparaten bei der Krebstherapie. Bisher übernahmen die Kassen lediglich die Kosten für Mistelpräparate im Rahmen einer palliativen Tumortherapie
Nachdem die Revision beim Bundessozialgericht gegen ein entsprechendes Urteil zurückgezogen wurde, steht fest, dass homöopathische und anthroposophische Mistelpräparate auch zur „ergänzenden Krebstherapie“, z. B. zur Nachbehandlung einer Chemotherapie, verordnet werden können. „Für Krebspatienten ist dies von hoher Bedeutung. Diese Art der Mistelbehandlung ist in der Homöopathie und Anthroposophie seit langem Therapiestandard bei onkologischen Erkrankungen und gehört deshalb zu Recht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen“, erklärte Prof. Dr. Barbara Sickmüller, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI). Der BPI begrüßt die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden, nach der die Misteltherapie innerhalb der Besonderen Therapierichtungen als Standard bei der Krebstherapie gilt und daher von der GKV erstattet werden muss.
Krebspatientin mit Klage erfolgreich
Dem Urteil des Sozialgerichts Dresden ging eine Klage einer Krebspatientin voraus, bei der im Januar 2005 ein Mammakarzinom entfernt worden war. Anschließend wurde die Patientin vier Monate mit einer begleitenden Chemotherapie und zwei Monate mit einer Strahlentherapie behandelt. Dem folgte eine für zwei Jahre geplante Hormontherapie. Im Mai 2005 beantragte die Klägerin bei ihrer Krankenkasse die Behandlung mit einem anthroposophischen Mistelpräparat. Das Arzneimittel sollte bei der Klägerin zur Unterstützung des Immunsystems während der Krebstherapie wegen erhöhter Infektanfälligkeit eingesetzt werden. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für die Behandlung mit dem Mistelpräparat ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dresden hat die Krankenkasse verurteilt, der Klägerin die Kosten für das selbst beschaffte Arzneimittel zu erstatten.
Bei den anerkannten Besonderen Therapierichtungen wird unterschieden zwischen Anthroposophischer Medizin, Homöopathie und Phytotherapie im engeren Sinne.