Berlin - Am 1. April tritt die Gesundheitsreform in Kraft mit teilweise folgenschweren Änderungen für die Versicherten. Einige der neuen Regelungen wie für Schutzimpfungen sind von der Öffentlichkeit bisher weitgehend unbemerkt geblieben.
Bisher sind Schutzimpfungen, wie beispielsweise gegen Masern oder Röteln, so genannte Satzungsleistungen der Krankenkassen. Darunter versteht man Leistungen, zu denen sich die Kassen in ihren Satzungen verpflichten – ergänzend zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sind daher für die Krankenkassen nicht bindend, es liegt in ihrem eigenen Ermessen, sie als Satzungsleistung anzubieten. Für den Versicherten heißt das: Er hat keinen Rechtsanspruch auf die Erstattung von Impfungen. Die Gesundheitsreform sieht vor, dass Schutzimpfungen in den GKV-Leistungskatalog übernommen werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll hierbei eine zentrale Rolle übernehmen: Auf Grundlage der STIKO-Empfehlungen bestimmt er Einzelheiten zu Voraussetzungen wie Alter, Art und Umfang der Leistungen. Abweichungen von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) muss er besonders begründen. Darüber hinaus können Krankenkassen ihren Versicherten jedoch weiterhin Impfungen im Rahmen ihrer Satzung als Zusatzleistung anbieten.
Es wird also in Zukunft Impfungen geben, die automatisch von allen Krankenkassen bezahlt werden und solche, die individuell – von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich – erstattet werden. Es lohnt sich also für den Versicherten, bei den Leistungen seiner Kasse genau hinzuschauen.
Impfungen, die im Rahmen einer Urlaubsreise ins Ausland verabreicht werden, müssen wie bisher privat bezahlt werden.
Die Empfehlungen der STIKO sind auf der Webseite des Robert Koch-Instituts abrufbar: www.rki.de