Patientenbrief

März 2007

PRÄDIKTIVE GESUNDHEITSINFORMATIONEN
Ethikrat: Persönlichkeitsrechte breiter anwenden

Berlin - Dürfen Versicherungsunternehmen den Abschluss bzw. die Prämienhöhe privater Personenversicherungsverträge von prädiktiven (voraussagenden) Gesundheitsinformationen der Antragsteller abhängig machen? Mit dieser schwierigen Frage hat sich der Nationale Ethikrat in einer Stellungnahme beschäftigt.

Versicherer sollten nur Informationen zur Gesundheit des Antragstellers erheben dürfen, sofern sie für den einzelnen Versicherungsvertrag erforderlich sind und sich aus den Angaben des Antragstellers konkrete Hinweise auf Vorerkrankungen, aktuelle Erkrankungen, gegebenenfalls auch Fragen des gesundheitsrelevanten Lebensstils ergeben. So lautet die Kernaussage der Stellungnahme, die allerdings nur für private Versicherungen relevant ist und sich nicht auf gesetzliche Versicherungen wie gesetzliche Kranken- oder Rentenversicherung bezieht.

Schutz von Persönlichkeitsrechten breiter anlegen
Der Ethikrat empfiehlt, Regelungen zum Schutz von Persönlichkeitsrechten breit anzuwenden. Daher bezieht er sich bei prädiktiven Gesundheitsinformationen nicht nur auf Ergebnisse genetischer Untersuchungen. Denn auch mit anderen diagnostischen Verfahren der modernen Medizin können gesundheitliche Risiken oder Krankheiten lange vor ihrer Manifestation vorhergesagt werden. Das sind beispielsweise bildgebende Verfahren, biochemische und elektrophysiologische Methoden.

Selbstverpflichtungserklärung soll ausgedehnt werden
Der Ethikrat befürwortet die Aufrechterhaltung einer freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung. Nach ihr verzichten die Mitgliedsunternehmen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft – bisher bis zum 31. Dezember 2011 – auf die Mitteilung und Berücksichtigung von Ergebnissen prädiktiver genetischer Tests, die dem Antragsteller bekannt sind. Das Moratorium sollte dem Ethikrat zufolge auf prädiktive genetische Informationen ausgedehnt werden, die der Antragsteller auf andere Weise als durch eine molekular- oder zytogenetische Untersuchung erworben hat, etwa aus biochemischen Untersuchungen oder der Familienanamnese.

Versicherer-Recht auf medizinische Untersuchung einschränken
Eine allgemeine Befragung der behandelnden Ärzte ohne konkrete Hinweise auf eine Krankheit oder ein Krankheitsrisiko sollte unzulässig sein. Eine Entbindung von der Schweigepflicht und die Auskunft der behandelnden Ärzte müssen sich auf einen konkreten Sachverhalt beziehen, zu dem der Versicherer im Rahmen der Risikoprüfung Auskunft verlangen darf. Das Recht der Versicherer, zur Risikoprüfung eine medizinische Untersuchung des Antragstellers zu verlangen, ist deutlich einzuschränken.

Was sind „normale“ Versicherungsverträge?
Bei „normalen“ Versicherungsverträgen (ohne ungewöhnlich hohe Versicherungssummen) sollten Untersuchungen und Erhebungen zur Ermittlung bestehender Krankheiten und gesundheitlicher Risiken, die dem Antragsteller nicht bekannt sind und für die es keine konkreten Hinweise gibt, grundsätzlich ausgeschlossen sein. Das gilt insbesondere auch für Fragen nach der Familienanamnese. Als „normale“ Versicherungsverträge sollten Verträge zur Deckung der im Krankheitsfall entstehenden Kosten für die ärztliche Behandlung und andere Heilmaßnahmen gelten. Außerdem fallen darunter Verträge, bei denen die Versicherungsleistung in einer einmaligen Kapitalauszahlung, einer Altersrente, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente oder in einer Pflegerente bis zu einer bestimmten Höhe besteht. Wenn Versicherungsleistungen oberhalb des Üblichen vereinbart werden sollen, gelten Beschränkungen des Frage- und Untersuchungsrechts der Versicherer nicht.

Umfassende gesetzliche Regelung nicht nötig
Um die empfohlenen Empfehlungen umzusetzen, bedarf es laut Ethikrat nicht zwingend einer umfassenden gesetzlichen Regelung. Die Rechtsprechung kann im Sinne der Empfehlungen wirken. Die Versicherungswirtschaft kann sie in der Praxis durch Mustervertragsbedingungen und Selbstverpflichtungserklärungen verlässlich machen.

Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 01. Februar 2007: „Prädiktive Gesundheitsinformationen beim Abschluss von Versicherungen“
01.02.2007 PDF, 55 Seiten, 219KB
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