Berlin - Die Gesundheitsreform sieht eine verschärfte Chronikerregelung mit verpflichtenden Früherkennungsuntersuchungen vor: Nimmt der Versicherte diese nicht wahr, muss er später als Patient nicht mehr ein, sondern zwei Prozent Zuzahlungen leisten. Die Regelung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Experten bestreiten, dass Sanktionierung der richtige Weg ist, Prävention zu fördern. Und auch Patienten lehnen diese Änderung des Sozialgesetzbuches V ab.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist nun am Zuge, das Gesetz in den Details auszuarbeiten. Konkret bedeutet dies, dass er bis Ende Juli sagen muss, welche Untersuchungen künftig verpflichtend sein sollen und welche nicht. Die Experten tun sich sehr schwer damit, die Wirksamkeit der einzelnen Früherkennungsuntersuchungen nachzuweisen. Falsch negative und falsch positive Befunde lassen berechtigte Zweifel an der Sinnhaftigkeit aufkommen.
Vermutliche viele Ausnahmeregelungen
Es zeichnet sich schon jetzt „eine Tendenz ab, viele Ausnahmeregelungen zu machen“, kündigt der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Dr. Rainer Hess, auf einer Pressekonferenz in Berlin an. Er gibt zu bedenken: Man könne wohl kaum jemanden zur Koloskopie (Darmspiegelung) zwingen, zumal eine solche Untersuchung ja auch wieder Risiken berge. Die Patientenvertreter sehen überwiegend Nachteile. Dr. Stefan Etgeton (Verbraucherzentrale Bundesverband) befürchtet angesichts der Tatsache, dass es verpflichtende und freiwillige Früherkennungsuntersuchungen geben wird, „Früherkennungsuntersuchungen erster und zweiter Güte“. Etgeton, ein Kritiker der so genannten „Chronikerregelung“: „Diese Regelung rührt an das Selbstbestimmungsrecht von Patienten. Wenn er dieses in Anspruch nimmt, dann gibt es Sanktionen.“ Im Übrigen werfe diese Pflicht zur Früherkennung auch die Frage der Fahrtkostenerstattung auf. Versicherte, die in entlegenen Gebieten wohnen und wegen der Untersuchung lange Wege zum Arzt haben, sollten die Fahrtkosten erstattet bekommen.
Für wen gilt die neue Regelung?
Unter der Überschrift „Belastungsgrenze“ steht in Paragraf 62 Sozialgesetzbuch V einschränkend für wen die verschärfte Chronikerregelung gilt: Es betrifft Frauen, die am Stichtag 1. April 2007 unter 35 Jahre und Männer, die an diesem Tag unter 45 Jahre alt sind. Die Ermäßigung bei Zuzahlungen wird für diese Personen ab dem 1. Januar 2008 von der Inanspruchnahme der Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen abhängig gemacht. Wer chronisch krank wird und die vorgeschriebenen Untersuchungen nicht in Anspruch genommen hat, wird bis zu zwei Prozent seines Jahresbruttoeinkommens zuzahlen müssen, anstatt wie bisher nur einem Prozent. Auch chronisch Kranken muss der Arzt jedes Jahr aufs Neue „therapiegerechtes Verhalten“ bescheinigen, wenn sie weiterhin die geringere Zuzahlung von einem Prozent leisten möchten. Diese Compliance-Bescheinigung „erwirbt“ der Patient zum Beispiel durch die Teilnahme am strukturierten Behandlungsprogramm (Disease-Management-Programm, DMP). Was darüber hinaus als „therapiegerechtes Verhalten“ gilt, sagt das Gesetz nicht.