Berlin - Bei der Selbsthilfe-Förderung durch gesetzliche Krankenkassen gab es oft Sand im Getriebe. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) soll die bisherige Praxis verbessern. Die wichtigsten Änderungen erklärt Karin Niederbühl (Verband der Angestellten-Krankenkassen, Arbeiter-Ersatzkassen-Verband) auf einer Veranstaltung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.
Gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung der Krankenkassen, die Selbsthilfe finanziell zu unterstützen, ist seit dem Jahr 2000 der Paragraph 20 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) V. In der reformierten Form (§ 20 c SGB V) ist darin nun festgelegt, dass die Krankenkassen pro Jahr und Versicherten 0,55 Euro zahlen müssen. Prinzipiell unterschieden wird zwischen einer kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung (mindestens 50 Prozent der Mittel) und der kassenindividuellen Förderung. Bei letzterer können die Kassen weiterhin eigene Schwerpunkte setzen.
„Überlauftopf“ für nicht ausgezahlte Mittel
Alle Fördermittel müssen künftig jährlich an die Selbsthilfegruppen, die Selbsthilfeorganisationen auf der Bundes- und der Landesebene sowie an die Selbsthilfekontaktstellen überwiesen werden. „Nicht verausgabte kassenindividuelle Mittel kommen in einen so genannten Überlauftopf und fließen im Folgejahr der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung zu “, so Niederbühl. Ersten Überlegungen der Krankenkassen zufolge soll die Geldverteilung aus dem Überlauftopf dann wie folgt festgelegt werden: Bundes-, Landes- und Ortsebene sowie die Kontaktstellen erhalten davon jeweils 25 Prozent der Mittel. Die Verteilung der regulären Förderung auf die jeweiligen Ebenen wird demgegenüber auf Landesebene festgelegt – unter Berücksichtigung der dort vorhandenen Selbsthilfestrukturen. Ferner sieht der neu gefasste Paragraph 20 c SGB V vor, dass künftig Selbsthilfevertreter bei der Verteilung der Fördergelder beteiligt werden. Sie haben ein Mitberatungsrecht. Eine Änderung, die auf der Veranstaltung von Selbsthilfevertretern zum Teil kritisch gesehen wurde. Karin Niederbühl bekennt, dass es derzeit hierzu noch einige offene Fragen gäbe. Zum Beispiel auch, wer die Vertreter der Selbsthilfe vor Ort sind. Die neuen Förderregelungen treten zum 1. Januar 2008 in Kraft, derzeit diskutieren die Spitzenverbände der Krankenkassen mit den Selbsthilfevertretern auf Bundesebene über die Umsetzung des § 20 c SGB V.
Kühn-Mengel: Krankenkassen werden in die Pflicht genommen
„Die qualitative Aufwertung der Selbsthilfe soll durch eine bessere finanzielle Förderung flankiert werden“, so kommentiert die Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Helga Kühn-Mengel, die Gesetzesänderung. Die bisherige Unterstützung durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bezeichnet sie als ungenügend. Das GKV-WSG nehme die Krankenkassen nun in die Pflicht. Als nicht hinnnehmbar bezeichnet die Patientenbeauftragte die stetig sinkende Förderung der Selbsthilfe durch Länder und Kommunen.