Berlin - Nach einem Urteil des Berliner Sozialgerichts sind Krankenkassen nicht verpflichtet, bei Versicherten mit Gendefekt eine künstliche Befruchtung und einen anschließenden Gentest des Embryos zu bezahlen (AZ.: S 86 KR 660/04). Die Klage einer 32-jährigen Berlinerin wurde damit abgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Gericht die Sprung-Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Die 32-jährige Klägerin leidet an einem Gendefekt (x-chromosomal vererbte Septische Granulomatose), der von ihr mit einer 50-prozentigen Wahrscheinlichkeit an die männlichen Nachkommen weitergegeben wird. Dieser Gendefekt führt bei Söhnen zu einer Störung des Immunsystems und löst lebensbedrohliche Erkrankungen aus. Töchter werden – wie die Klägerin – zu 50 Prozent Überträgerinnen des Defekts. Die Frau wollte die Krankenkasse verpflichten, eine künstliche Befruchtung zu finanzieren sowie eine Untersuchung des Embryos, ob ein solcher Gendefekt vorliegt. Da in Deutschland stark umstritten ist, ob solche Tests rechtlich zulässig sind, wollte die Frau die Untersuchung in Belgien vornehmen lassen.
Präimplantationsdiagnostik: rechtlich und ethisch umstritten
Das Sozialgericht hat nun geurteilt, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten dafür nicht übernehmen müssen. Das Gericht hat unter anderem festgestellt: Grundsätzlich kann und darf die gesetzliche Krankenkasse nur dann die Kosten einer medizinischen Untersuchung bezahlen, wenn die Untersuchungsmethode zuvor in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen worden ist. Dieser Leistungskatalog wird im Regelfall vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), bestehend aus Ärzten, Kassenvertretern und weiteren Sachverständigen definiert. Die Präimplantationsdiagnostik ist nicht im Leistungskatalog enthalten. Ihre rechtliche und ethische Bewertung ist auch in Fachkreisen nach wie vor sehr umstritten. Das Sozialgericht hat dazu unter anderem Auskünfte eingeholt vom Nationalen Ethikrat und dem Deutschen Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften.
Gericht: Bundestag müsste gesetzliche Regelung treffen
Das Sozialgericht hat gleichzeitig festgestellt, dass in diesem speziellen Fall ausnahmsweise eine Entscheidung des G-BA nicht einmal ausreichen würde, um eine Zahlungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen zu begründen. Da mit der Präimplantationsdiagnostik nach Auffassung der Kammer „ein schwerer Eingriff in den Schutzbereich des menschlichen Lebens“ verbunden sei, müsse der Bundestag selbst eine gesetzliche Regelung über die Zulassung dieser Methode treffen.
Das Urteil ist unter http://www.berlin.de/ nachzulesen.